[403] Bahnhofbedienungsplan. Auf Bahnhöfen, auf denen die Güterwagen durch besondere Verschiebelokomotiven zur Be- oder Entladung bereitgestellt werden, wird zweckmäßig durch Vereinbarung zwischen Station und Güterabfertigung für die Gültigkeitsdauer des Fahrplans ein für allemal festgesetzt, zu welchen Zeiten die mit den einzelnen Zügen eingehenden Wagen auf den einzelnen Verwendungsstellen Ladestraßen, Güterböden, Anschlüssen, Lagerplätzen u.s.w. bereitgestellt und zu welchen Zeiten die Wagen von den genannten Verwendungsstellen abgeholt werden sowie mit welchen Zügen ihre Abbeförderung erfolgt. Nach diesem Bedienungsplan, dessen Aufstellung für die dem Deutschen Eisenbahnverkehrsverbande angehörenden Verwaltungen durch § 43 der Beförderungsvorschriften (Heft 1) angeordnet ist, haben sich die beteiligten Dienststellen zu richten. Er bietet Gewähr für ein richtiges Zusammenarbeiten der Dienststellen und für einen geordneten Dienst, wie dies in ähnlicher Weise durch den Wagenübergangsplan (s.d.) angestrebt wird.