Bahnhofbeleuchtung

[403] Bahnhofbeleuchtung (lighting of the station; éclairage de la gare; illuminazione della stazione). Diese umfaßt nicht nur die Beleuchtung der Empfangsgebäude, Hallen, Vestibüle, Restaurants, Warteräume, Diensträume, Güterhallen, Werkstättenräume u.s.w. (innere B.), sondern auch die Beleuchtung[403] der Vorplätze, Gleisstraßen, Weichen, Signale (äußere B).

a) Allgemeines. Die künstliche Beleuchtung der Bahnhofanlagen ist aus Verkehrs- und Sicherheitsrücksichten ein unbedingtes Erfordernis, und ist in den meisten Staaten den Bahnen im Verordnungswege die Verpflichtung auferlegt, für entsprechende innere und äußere Beleuchtung der Bahnhofanlagen zu sorgen.

Die dem Publikum zugänglichen Räume müssen mit Rücksicht auf dessen Ansprüche auf großen Bahnhöfen entsprechend reichlich beleuchtet werden; es bilden hier in den verschiedenen Empfangs- und Repräsentationsräumen, Vestibülen u.s.w. die Beleuchtungskörper eine Ergänzung der dekorativen Ausstattung der Räume; doch darf hierbei der eigentliche Zweck der Beleuchtungskörper nicht aus dem Auge gelassen werden. Architekt und Beleuchtungstechniker sollen im gegenseitigen Einvernehmen arbeiten, die B. darf unter den Ansprüchen des Architekten nicht leiden.

Im Gegensatz hierzu wird man sich in kleineren Bahnhofanlagen mit einer einfachen und mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse gerade ausreichenden Beleuchtung der Warteräume, Bahnsteige u.s.w. begnügen.

Wesentlich verschieden von den Grundsätzen, nach denen die Beleuchtung von Personenbahnhöfen eingerichtet wird, sind jene, die für die Beleuchtung von Rangier- und Frachtenbahnhöfen sowie von Gleisstraßen, Weichengruppen u.s.w. maßgebend sind.

Hieraus geht hervor, daß die Beleuchtung jeder Bahnhofanlage ein Problem für sich bildet, dessen Lösung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedürfnisses, der sonstigen einschlägigen Verhältnisse sowie der Kostenfrage zu erfolgen haben wird.

Ehe an die Feststellung des Programmes für die Errichtung der Beleuchtungsanlage geschritten werden kann, muß zunächst mit Rücksichtnahme auf die Zahl und Austeilung der Lichtquellen die Entscheidung über die wirtschaftlichste Beleuchtungsart getroffen werden.

Im Hinblicke auf die zahlreichen Methoden, nach denen eine moderne Beleuchtungsanlage ausgeführt werden kann, ist die Wahl der Beleuchtungsart nicht immer eine leichte, und müssen hier vor allem die örtlichen Verhältnisse und die Kostenfrage die Hauptrolle spielen.

Doch kann diesbezüglich festgestellt werden, daß bei größeren Bahnhofanlagen nur mehr Gasbeleuchtung oder elektrisches Licht in Frage kommt; die Außenbeleuchtung erfolgt nahezu durchwegs mittels elektrischen Lichtes, u. zw. meist mittels Bogenlichtes. Für provisorische Gleisbeleuchtung kommt in neuester Zeit auch häufig die Starklichtlampe (s. Beleuchtungskörper) in Verwendung.

Eine allgemein gültige Kostenvergleichung der verschiedenen Beleuchtungsarten kann aus den vorangeführten Gründen nicht aufgestellt werden. Es soll nur hervorgehoben werden, daß gegenüber den anderen Beleuchtungsarten sich die Kosten der elektrischen B. um so vorteilhafter gestalten, je besser die Anlage ausgenutzt, d.h. je größer die jährliche Zahl von Brennstunden ist, da die Verzinsung und Amortisation der gesamten Beleuchtungsanlage einen sehr wesentlichen Faktor bei der Betriebsrechnung darstellt.

b) Beleuchtungsintensität auf Bahnhöfen. Für alle Arten der B. gelten hinsichtlich der Lichtverteilung, des Gleichförmigkeitsgrades der B. und der Intensität der B. die gleichen Grundsätze. Seitens der österreichischen Staatseisenbahnverwaltung wurden hierfür folgende Normen aufgestellt:

α) Äußere B. Hier ist bei elektrischer Bogenlichtbeleuchtung und Anwendung sonstiger kräftiger Lichtquellen eine möglichst gleichmäßige Lichtverteilung anzustreben. Diese wird bei großen Bahnhofplätzen durch Aufstellung der Lampen in die Ecken gleichseitiger Dreiecke möglichst großer Seitenlängen und durch möglichst große Aufhängehöhe der Lampen erzielt. Bei hoch aufgehängten Lampen sind aus Gründen besserer Lichtausbeute Klarglasglocken zu verwenden.

Bei langgestreckten, schmalen Bahnhöfen sind die Lampen tunlichst in der Mitte der Gleisanlage hintereinander aufzustellen. In allen Fällen ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht ein großer Teil einzelner Lichtkegel außerhalb des Bahnhofrayons fällt und für die B. verloren geht.

Das Beleuchtungsminimum soll betragen:


1
Im Bereiche der Weichenstraßen
aller Bahnhöfe0·5–0·7 Lux
für Drehscheiben 0·7 Lux
auf Verschiebebahnhöfen mit
starkem Verkehr 0·3 Lux
auf Verschiebebahnhöfen mit
schwachem Verkehr und
auf Kohlenverladeplätzen 0·2 Lux

Im Aufstellungsbereich für Wagen ist bei Einhaltung vorstehender Grenzen noch ein Minimum von 0∙16 Lux zulässig.

Die Wahl, Aufhängung und Lage starker Lampen ist demnach derart zu bewirken, daß in den Punkten der geringsten B., also in den Schwerpunkten der vorerwähnten gleichseitigen Dreiecke, bzw. im halben Abstande zweier[404] Lampen gleicher Lichtintensität und gleicher Aufhängehöhe die vorangeführten Werte mindestens erreicht, aber auch nicht erheblich überschritten werden. Die Auslegerarme der Lampen sind stets derart anzubringen, daß der Schatten des Lampenmastes möglichst wenig Nachteile bringt.

Die mittlere Beleuchtungsstärke soll betragen:


Auf Bahnhofvorplätzen, Bahnhofhallen
und Bahnhofveranden bei starkem
Verkehr 7 Lux
auf Bahnsteigen und Bahnhofveranden
mit geringerem Verkehr3–5 Lux
auf Bahnsteigen kleiner Stationen und
Magazinsbahnsteige 2 Lux
und auf Laderampen0·7 Lux

β) Innenbeleuchtung. In großen, hohen Räumen mit Ausnahme der ringförmigen Heizhäuser ist die allgemeine B. vorteilhaft mittels elektrischen Bogenlichtes zu bewirken. Hier sind die Lampen mit möglichst leicht durchlässigen Glocken auszustatten und möglichst hoch aufzuhängen. Kleinere und niedere Räume sind bei elektrischen Anlagen mit Glühlicht und bei sonstigen Anlagen mit gleichwertigen Lampen zu beleuchten und ist auch hier stets eine tunlichst gleichmäßige Lichtverteilung anzustreben.

Die mittlere Beleuchtung der Bodenflächen in Innenräumen hat zu betragen:


In Abfahrtsvestibülen großer
Stationen 7Lux
In Ankunftsvestibülen großer
Stationen 5Lux
In Abfahrtsvestibülen und
im Ausgang in kleinen
Stationen sowie Gängen 4Lux
In Wartesälen 5–10Lux
In Restaurants (Bufetten) 8–12Lux
In Restaurants (Speisesälen)20–25Lux
In Hofwartesälen 50Lux
In Gepäcksmanipulationsräumen 5–7Lux
In Magazinsräumen 5–7Lux
In Verkehrsbureaus, allgemeine
Bodenbeleuchtung 7Lux

Die Tischbeleuchtung soll betragen:


Bei Kassen am Schalterbrett
mindestens 12 Lux
im Telegraphenbureau bei jedem
Apparate 35 Lux
auf Bureauschreibtischen30–35 Lux

In Heizhäusern ist die Glühlicht- oder eine sonstige gleichwertige Beleuchtung einzuführen, die im Mittel 3∙5–4 Lux auf der Bodenfläche betragen muß, wobei die Lampen nicht unter 3 m Aufhängehöhe anzubringen sind.

c) Außergewöhnliche B. Es kann der Fall eintreten, daß einzelne Stationen, sei es aus Betriebs- oder militärischen Gründen vorübergehend reichlicher als dies mit den vorhandenen feststehenden Beleuchtungskörpern möglich ist, beleuchtet werden müssen, oder aber, daß zur Behebung von größeren Bahnunfällen, bei nächtlichen Bauten rasch große Lichtquellen herbeigeschafft werden müssen.

In diesen Fällen bedient man sich entweder der Starklichtlampen (s. Beleuchtungskörper) oder der mobilen elektrischen Beleuchtungsgarnituren, deren Aufstellung je nach Geschicklichkeit und Übung der manipulierenden Organe in 4–6 Stunden erfolgen kann, so zwar, daß, wenn nicht besondere Schwierigkeiten vorliegen, in dieser Zeit 8–12 elektrische Bogenlampen in Tätigkeit gesetzt werden können.

Für vorübergehende B. bedient man sich unter Umständen auch der Fackeln (s. Beleuchtung, Beleuchtungskörper, Beleuchtungsmaterialien).

d) Für die Bedienung der Beleuchtungsanlage sind in den größeren Stationen zumeist eigene Personen (Lampisten, Beleuchtungsaufseher etc.) bestellt. Diesen obliegt insbesondere das rechtzeitige Anzünden der Lampen, die Reinigung und Instandhaltung der verschiedenen Teile der Beleuchtungsanlage sowie andere Geschäfte, die mit der Beleuchtung im Zusammenhang stehen. Für die Besorgung dieser Obliegenheiten sind den betreffenden Bediensteten in den meisten Stationen eigene Räume (Lampistereien, Beleuchtungskammern) zugewiesen.

Literatur: Schmitt, Bahnhöfe und Hochbauten auf Lokomotiveisenbahnen. Leipzig 1882, Bd. I u. II; Bd. XLIV, S. 213; Bd. XLI, S. 147; Bd. XLVI, S. 22, 285; Bd. XLVII, S. 75. – Organ für die Fortschritte des Eisenbahnwesens. Bd. XII, S.40; Bd. XIII, S. 165, 251; Bd. XVII, S. 61, 125; Bd. XVIII, S. 82; Bd. XIX, S. 146, 188; Bd. XX, S. 149; Bd. XLVIII, S. 354. – Bulletin de la Commission internationale du Congrès des chemins de fer. Brüssel, August und September 1887. – Sartiaux und Weißenbruch (Referat für den dritten internationalen Eisenbahnkongreß in Paris 1889). L'eclairage électrique des trains et des gares. – Barkhausen, Eisenbahn technik der Gegenwart, Bahnhofsanlagen. Wiesbaden 1909, Bd. II, 3. Teil. – Österr. Eisenbahnztg. 1911, Wunderlich, Beleuchtung der Bahnhöfe mit auf hohen Lichtmasten montierten Gas-Starklichtlampen.

Scheichl, Wietz.

1

1 Lux entspricht der Beleuchtung einer ebenen Fläche durch die Hefnerkerze im Abstande von 1 m.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 403-405.
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403 | 404 | 405
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