Bahnlagernd

[418] Bahnlagernd (to order; gare restante; fermo in statione), Bahnhof restante gestellte Güter sind Sendungen, bei denen der Absender auf dem Frachtbrief vorschreibt, daß sie auf der Bestimmungsstation zur Abholung durch den Adressaten liegen bleiben sollen.

Die Angabe, daß das Gut b. zu stellen ist, wurde für den dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr unterworfenen Verkehr zwar durch das zweite Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906, womit Art. 6, Abs. (1), lit. c, eine neue Fassung erhielt, ausdrücklich zugelassen, gleichwohl ist die Wirkung dieser Vorschrift nicht für den ganzen Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens einheitlich geregelt, sondern hängt vielmehr von dem inneren Transportrecht des Landes ab, wo die Ablieferung erfolgt, weil das Verfahren bei der Ablieferung durch Art. 19 des Internationalen Übereinkommens den Landesrechten überwiesen ist. In Belgien, Frankreich und Italien bewirkt die Vorschrift »b.« lediglich, daß die Sendung dem Empfänger nicht durch die Rollfuhrunternehmung der Eisenbahn ins Haus zugestellt wird, er wird aber gleichwohl von ihrer Ankunft benachrichtigt. In Deutschland, Österreich und Ungarn unterbleibt hingegen auch die Benachrichtigung, es sei denn, daß sie der Absender im Frachtbriefe ausdrücklich vorgeschrieben hat (§ 79, Abs. (5) Eisenbahnbetriebsreglement [Verkehrsordnung]). Diese Anordnung wurde auch in das Betriebsreglement des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen (§ 56, Verfahren bei der Ablieferung) übernommen.

Hinsichtlich der Wahrung der Lieferfrist kann die Vorschreibung »b.« insoferne von Bedeutung sein, als nach Art. 19, Abs. (6) des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr die Lieferfrist für Güter, von deren Ankunft der Empfänger nicht benachrichtigt wird und die bahnseits nicht zugestellt werden, gewahrt ist, wenn das Gut innerhalb der Lieferfrist auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist (ebenso § 75, Abs. 6, EBR. u. EVO.).

Bei den nur bedingungsweise zur Beförderung laut Anlage C zum Eisenbahnbetriebsreglement (Verkehrsordnung) zugelassenen Gegenständen ist die Vorschreibung »b.« unzulässig (§ 56, Abs. (1), lit. k, EBR. [EVO.]).

v. Rinaldini.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 418.
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