Bahnpolizei

[421] Bahnpolizei (railway police; police des chemins de fer; polizia delle strade ferrate) ist ein ebenso vieldeutiger Begriff wie jener der Polizei überhaupt.

I. A. Vom Standpunkt des täglichen Sprachgebrauchs wie von jenem der Staatswissenschaften, insbesondere der Verwaltungslehre, versteht man unter Polizei einen der wichtigsten und grundlegendsten Zweige staatlicher Tätigkeit. Früher nannte man so die gesamte innere Verwaltung, heute bezeichnet man nur einen Teil der letzteren als Polizei (vgl. statt vieler Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I, 245 ff.); welchen Teil aber, darüber gehen die Meinungen auseinander. Namentlich drei Ansichten sind weit verbreitet: nach der ersten ist Polizei jede Ausübung öffentlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nach der zweiten jede Tätigkeit zur Abwendung von Gefahren, nach der dritten jede Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Abwendung von Gefahren. Die zweite und dritte dieser Meinungen konstruiert einen besonderen Begriff von polizeilichen Zwecken, da die Frage beantwortet werden muß, welche Güter zu schützen sind und vor welchen Gefahren. Alle drei Theorien beziehen sich in der Regel nur auf die innere Verwaltung. In einem übertragenen, uneigentlichen Sinne spricht man allerdings auch von Militärpolizei, Finanzpolizei u. dgl.; doch kann dies hier außer Betracht bleiben.

Den Gegensatz zur Polizei bildet nach dem herrschenden Sprachgebrauch die »Kulturpflege«, »Wohlfahrtspflege« u. dgl., ein Begriff, dessen Bedeutung ebensoviel Schwankungen unterworfen ist wie jener der Polizei.

B. a) Verschieden von der bisher besprochenen ist die juristische Bedeutung des Begriffs Polizei. Rechtlich ist dieser Begriff nur von Relevanz, wenn und soweit geltendes Recht Konsequenzen daran knüpft. Dies muß nach den Grundsätzen der juristischen Methode festgestellt werden.

Nach derselben Methode ist auch der Umfang und Inhalt des Begriffes Polizei im Sinne der jeweils in Rede stehenden Rechtsnorm zu ermitteln. Sowohl Umfang und Inhalt als die rechtlichen Konsequenzen sind nicht nur vielfach von Staat zu Staat, sondern sogar von einem Verwaltungsbezirk zum anderen, von einem Verwaltungszweig zum anderen verschieden.

Neben gesetzlichen Anordnungen ist nicht selten Gewohnheitsrecht maßgebend. In letzter Linie entscheidet die Natur der Sache. Sie führt dazu, daß der unter A erörterte, der Verwaltungslehreangehörige Begriff der Polizei auch als Rechtsbegriff empfunden und verwertet werden kann. Auch Konsequenzen des Begriffes lassen sich vielleicht aus der Natur der Sache ableiten (vgl. z.B. Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen. 203 ff.).

Es muß jedoch festgehalten werden, daß nicht alle Rechtssätze, welche das »Polizeiwesen« (im Sinne der Verwaltungslehre) regeln, mit dem Begriff der Polizei als einem Rechtsbegriffe operieren, so daß es sehr oft auch für das juristische Verständnis eines das Polizeiwesen betreffenden Rechtssatzes unerheblich ist, was man unter Polizei versteht.

b) In der Rechtsliteratur wird häufig die Gesamtheit der Normen, welche das Polizeiwesen (im Sinne der Verwaltungslehre) regeln, unter dem Namen »Polizeirecht« zusammengefaßt, manchmal auch gesondert systematisch dargestellt. Letzteres geschieht namentlich in Spezialgebieten unter Bezeichnungen wie »Gewerbepolizeirecht«, »Wegepolizeirecht«, »Eisenbahnpolizeirecht«. So verwendet, hat der Begriff Polizei keine rechtliche Bedeutung, er ist lediglich für die Terminologie und Systematik der Rechtswissenschaft von Interesse.

II. Das eben allgemein Ausgeführte gilt auch auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens.

A. Im Sinne des täglichen Sprachgebrauches und der Verwaltungslehre umfaßt die Eisenbahnpolizei ein weites Feld öffentlicher Tätigkeit, u. zw. muß man, je nachdem, welcher der drei früher zitierten Auffassungen man sich anschließt, die Eisenbahnpolizei bezeichnen erstens als jene Eisenbahnverwaltungstätigkeit, welche Befehl und Zwanghandhabt, oder zweitens als jene, welche Gefahren abwenden will, oder drittens als jene, welche durch Befehl und Zwang Gefahren abwenden will.

Die Befehls- und Zwangsgewalt wird teils von staatlichen Organen ausgeübt (staatliche[421] B.), teils ist sie Organen von Privatbahnen übertragen (autonome, delegierte B.). Die staatliche B. hat wieder einen verschiedenartigen Charakter. Gegenüber den Privatbahnen ist sie zum Teil Oberaufsicht über die Handhabung der delegierten Polizeigewalt, zum Teil unmittelbare Geltendmachung höherer öffentlicher Interessen gegenüber der Bahn. Man spricht häufig von einer Eisenbahnhoheit des Staates; ein wichtiger Teil dieser Eisenbahnhoheit sind jene polizeilichen Befugnisse gegen Privatbahnen. Was die Staatsbahnen anbelangt, so ist hier der Staat gleichzeitig Unternehmer und Inhaber der Aufsichtsgewalt. Staatliche Bahnpolizeiorgane erfüllen jene Aufgaben, welche bei Privatbahnen den Organen der autonomen B. zufallen; staatliche Bahnpolizeiorgane führen aber auch die Kontrolle, und an die Stelle der »Eisenbahnhoheit« tritt das hierarchische Überordnungsverhältnis.

Die Gefahren, deren Bekämpfung die B. bezweckt, sind wieder teils solche, denen die Bahn selbst ausgesetzt ist und vor welchen sie durch Eingriffe in fremde Freiheitssphären geschützt werden muß (aktive B.), teils solche, mit welchen die Bahn andere Interessen und Güter bedroht und welchen daher durch Beschränkung der Freiheit des Bahnunternehmens vorgebeugt werden muß (passive B.). Die aktive B. wirkt zum Schutze der Bahn gegen das Publikum, gegen Bahnangestellte, gegen Einwirkungen von Nachbargrundstücken aus u.s.w. Die passive B. wirkt gegen die Bahn zum Schutze des Publikums, der Bahnangestellten, der Nachbargrundstücke u.s.w. In die erstere gehört beispielsweise das Verbot bzw. die Verhinderung der Beschädigung von Bahnanlagen, in die letztere die Einrichtung und Bedienung von Bahnschranken, bzw. die Vorschriften hierüber. Viele Normen und Vorkehrungen verfolgen aber beide Arten von Zwecken gleichzeitig, so jene, betreffend Warnungssignale, Zugsintervalle u.a. Die Normen und Befehle der aktiven B. müssen jedoch nicht immer unmittelbar an das Publikum u.s.w., jene der passiven nicht immer an die Bahn adressiert sein. Das Verbot des Hinausbeugens dient nur dem Schutze des Publikums, fällt also in die passive B., und richtet sich zunächst doch nur an das Publikum. In Wahrheit steht in solchen Fällen hinter dem unmittelbaren Adressaten ein mittelbarer. Die Bahn würde sich dem Staate gegenüber verantwortlich machen, wenn sie nicht das Hinausbeugen mit Hilfe ihrer (delegierten) Polizeigewalt hindern würde. Das Verbot beschränkt also die Freiheit der Bahn.

Was die Gefahren im einzelnen anbelangt, so ergeben sie sich im allgemeinen teils aus der Anlage und dem Bau der Bahn, teils aus der Art des Betriebes und der Benützung. Danach unterscheidet man die Bahnbaupolizei und die Bahnbetriebspolizei. Erstere hat es hauptsächlich mit der Konzessionierung, mit der Regelung und Überwachung der Bauausführung und mit der Bewilligung der Betriebseröffnung zu tun. Letztere betrifft vornehmlich die Bahnerhaltung, die Handhabung des Betriebes und das Verhalten des Publikums. Doch ist die Einteilung nicht erschöpfend; so fällt z.B. die nachträgliche Neuanschaffung von Betriebsmitteln zum Zwecke der Vermehrung der Betriebsmittel strenggenommen weder unter die eine noch unter die andere Kategorie; und doch kann auch hier eine »polizeiliche« Ingerenz in Frage kommen.

Neben dem Schutz vor Gefahren nennt man häufig als Zweck der B. auch noch die Aufrechterhaltung der Ordnung und Regelmäßigkeit des Verkehres u. dgl. Soweit man damit ein Plus gegenüber dem Schutz vor Gefahren bezeichnen will, geht man schon über den gebräuchlichen Umfang des Begriffs der Polizeizwecke hinaus und spricht von »Anstaltspolizei« (Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I, 263), wo vielleicht besser von »Anstaltsordnung« (Otto Mayer, a.a.O., II, 320, 338, 339) die Rede sein sollte.


B. a) Im Eisenbahnrechte kann sowohl der allgemeine Begriff der Polizei in seinen verschiedenen Bedeutungen als ein engerer Begriff der Bahnpolizei in ebenso mannigfachem Sinne von Relevanz sein. Ein Beispiel der ersteren Art bietet § 11 der österreichischen kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, RGB. Nr. 96, welcher das »polizeiwidrige Verhalten« unter anderem auch auf Eisenbahnen, mit Strafe bedroht. Weitere Beispiele finden sich im schweizerischen Reglement, betreffend Polizeitransporte, vom 21. Juni 1909, eidgenöss. Gesetzsammlg. XXV, S. 615, und in dem Bundesratsbeschluß vom 5. Januar 1910, ebenda, XXVI, S. 28. Zu den Normen der zweiten Art gehört § 75, Abs. 1, der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung, wonach der sachliche Wirkungskreis der Bahnpolizeibeamten die Handhabung der »für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen« umfaßt; ferner § 89, Abs. 1, der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851, RGB. Nr. 1 ex 1852, nach welcher Gesetzesstelle die Bahn dem Ärar den Mehraufwand für die »eigentliche Polizeiaufsicht« über die Bahn zu ersetzen hat u.s.w.

Auch Definitionen der Polizeizwecke finden sich. Eine solche enthält z.B. § 10, Titel 17,[422] T. II, des allgemeinen Landrechtes für die preußischen Staaten.

Auf eine nähere rechtswissenschaftliche Erörterung derartiger Gesetzesstellen hier einzugehen, würde viel zu weit führen.

b) Dagegen kann im Rahmen der vorliegenden Zeilen ein kurzer Überblick über jenes Rechtsgebiet gegeben werden, welches man in der juristischen Literatur als das Bahnpolizeirecht zu bezeichnen und darzustellen pflegt.

In allen Kulturstaaten bestehen ausführliche Normen, welche die Anwendung von Befehl und Zwang und die Abwendung von Gefahren auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens zum Gegenstand haben. Der Form nach sind diese Normen teils Gesetze (Bahnpolizeigesetze), die unter Mitwirkung der politischen Vertretungskörper zu stande kommen, teils Verordnungen (Bahnpolizeiverordnungen), die von der Regierung allein ausgehen. Inhaltlich können sowohl Gesetze als Verordnungen sich entweder nur an die Behörden und Bahnpolizeiorgane richten, ohne daß Außenstehende sich auf derartige Vorschriften berufen können (interne Bahnpolizeivorschriften), oder Außenstehende berechtigen oder verpflichten (externe, nach außen wirkende Bahnpolizeivorschriften). Bahnpolizeiliche Verordnungen, welche lediglich nach innen verbindlich sind, bezeichnet man häufig als bahnpolizeiliche Erlässe oder bahnpolizeiliche Dienstesinstruktionen. Doch ist mit all den genannten Ausdrücken, deren Sinn übrigens in der Praxis schwankend und in der Wissenschaft mehrdeutig ist, die Terminologie keineswegs erschöpft.

In den meisten Staaten sind die wichtigsten bahnpolizeilichen Vorschriften, namentlich die nach außen verbindlichen, in einem größeren Gesetz oder in einer größeren Verordnung kodifiziert, während die Einzelheiten in zahlreichen Detailverordnungen geregelt, manche Normen auch in verschiedenen anderweitigen Gesetzen zersplittert sind. Für das Deutsche Reich, mit Ausnahme Bayerns (vgl. Art. 46, Abs. 2, der Reichsverfassung) ist eine solche Kodifikation die auf Grund der Art. 42 und 43 der Reichsverfassung vom Bundesrat erlassene Eisenbahnbau- und -betriebsordnung vom 4. November 1904, RGB. S. 387. Die verfassungsmäßige Kompetenz des Bundesrates zur Erlassung von polizeilichen Vorschriften für Bahnen ist mit Rücksicht auf die unklare Fassung des Art. 43 der Reichsverfassung in der Literatur nicht unbestritten (vgl. insbesondere Labaud, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl., III, 111 ff.), in der Praxis jedoch anerkannt. Die Eisenbahnbau- und -betriebsordnung enthält für Haupt- und Nebenbahnen teils gemeinsame, teils getrennte Bestimmungen über die Bahnanlagen (§§ 6–26), die Fahrzeuge (§§ 27–44), den Bahnbetrieb (§§ 45–73), die Bahnpolizeibeamten (§§ 74–76), endlich Vorschriften für das Publikum (§§ 77–83). Vgl. dazu für Preußen unter anderen die Verordnung vom 21. Dezember 1846, G. S. 1847 S. 21, über die Bauausführung. Österreich besitzt eine Kodifikation in der Eisenbahnbetriebsordnung (kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851, RGB. Nr. 1 ex 1852); vgl. dazu die Ministerialverordnungen vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19, und vom 29. Mai 1880, RGB. Nr. 57, über den Eisenbahnbau, ferner zahlreiche Bestimmungen des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238, und des Gesetzes über die Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910, RGB. Nr. 149, u.s.w.

In der Schweiz wurde in Ausführung des Art. 31, Abs. 6, des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Christmonat 1872 das Bundesgesetz vom 18. Februar 1878 erlassen, welches ausführliche Vorschriften, betreffend die Handhabung der B., enthält.

Die Hauptquelle des französischen Bahnpolizeirechtes ist noch immer das Gesetz vom 15. Juli 1845 (loi sur la police des chemins de fer). Dieses Gesetz erklärt die Bahnen zu Bestandteilen der grande voirie und unterstellt sie damit den Normen über die Straßenpolizei (vgl. statt vieler Ducrocq, Cours de droit administratif, 7. Aufl., IV, Nr. 1548). Das Gesetz schreibt eine Anzahl von Maßnahmen zum Schutze der Eisenbahnen vor (Tit. I), trifft ferner Bestimmungen zur Hintanhaltung von Übertretungen der Konzessionsbedingnisse und der behördlichen Anordnungen zum Schutze anderer öffentlicher Verkehrswege vor der Bahn (Tit. II) und setzt endlich die Straffolgen rucksichtlich der die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes gefährdenden Handlungen fest (Tit. III). Die Erlassung weiterer bahnpolizeilicher Vorschriften durch die Verwaltung sieht das Gesetz vom 11. Juni 1842 vor, welches im Art. 9 die Bestimmung enthält, daß besondere règlements d'administration publique die Maßnahmen und notwendigen Verfügungen zu treffen haben, um die Eisenbahnpolizei, ferner die Sicherheit, Benützung und Erhaltung der Eisenbahnen und ihrer Hilfsanstalten gewährzuleisten.

Eisenbahnrechtliche Vorschriften sind ferner in der insbesondere mit dem Dekret vom 1. März 1901 abgeänderten Verordnung vom 15. November 1845 (ordonnance portant règlement sur la police, la sûreté et l'exploitation des chemins de fer) enthalten. Auch einer der Briandschen Gesetzentwürfe hat besondere Bestimmungen[423] zur Sicherung des Zugsverkehres in Aussicht genommen.

Die bahnpolizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt äußert sich in der Erlassung von bahnpolizeilichen Verwaltungsakten (Entscheidungen und Verfügungen, letztere wieder verschiedenen Inhaltes, als Befehle, Verbote, Erlaubniserteilungen u.s.w.), oder in der Ausübung unmittelbaren bahnpolizeilichen Zwanges. Eine besondere Aufmerksamkeit verdient einerseits die Bahnpolizeistrafe, deren Verhängung ein Verwaltungsakt, deren Vollziehung ein Akt unmittelbaren Zwanges ist, anderseits das Funktionieren der Bahnpolizeiorgane als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft und der Gerichte zum Zwecke der Strafrechtspflege. Neben den früher erörterten Rechtsformen steht die bahnpolizeiliche Hilfstätigkeit, z.B. Beobachtung, Führung von Aufzeichnungen, tatsächliches, juristisch irrelevantes Verfügen über Gegenstände, Erteilung von Auskünften, Erlassung von Kundmachungen, Belehrungen, Warnungen u. dgl. (vgl. über die polizeiliche Hilfstätigkeit Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I, 254).

Literatur: Die Abschnitte über Bahnpolizei der Lehr- und Handbücher des Eisenbahnrechts; die Abschnitte über Polizeirecht und über Eisenbahnrecht der Lehr- und Handbücher des Verwaltungsrechts. Von allgemeiner theoretischer Bedeutung sind insbesondere Otto Mayer, Theorie des französischen Verwaltungsrechts. Straßburg 1886, 161 ff., 224 ff., und Deutsches Verwaltungsrecht. I, 245 ff., II, 294 ff. – Georg Meyer-Dochow, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. 1910, 3. Aufl., 81 ff. – Georg Meyer-Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. 1905, 6. Aufl., 642 ff. – Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen. Breslau 1898. – E. Meier, in Holtzendorffs Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 1904, 6. Aufl., I, 648 ff.; Bernatzik, in Hinnebergs Kultur der Gegenwart, II, 3, 387 ff. – Freund, The police power. Chicago 1904. – Ducrocq, Cours de droit administratif. 7. Aufl., IV, 251 ff., VI, 137 ff. u.a. – Stier-Somlo, Die Pflicht des Eigentümers zur Erhaltung seines Eigentums in polizeimäßigem Zustande. Verwaltungsarchiv, IV, und Rechtsstaat, Verwaltung und Eigentum. Ebenda. XVIII u. XIX, vgl. auch noch Wolzendorff, Archiv für öffentliches Recht. XXIV, 325 ff. – Schade, Ebenda. XXV, 266 ff. – Tezner, im Verwaltungsarchiv, XIX, 132 ff. – Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen. 1910, 203 ff. u.a. – Speziell über Eisenbahnpolizei: Gleim, in Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts. 1890, I, 339 ff. (Das Werk erscheint derzeit in 2. Aufl., herausg. v. Fleischmann.) – Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausg. von Conrad, Elster, Lexis und Loening. 1909, 3. Aufl., III, 829. – Krasny, im Österr. Staatswörterbuch, herausg. von Mischler u. Ulbrich. 1905, 2. Aufl., I, 787, 788. – Schunck, Grundzüge des Bahnpolizeirechts in Preußen. Tübingen 1910, und die daselbst S. VI ff. zitierte Literatur. – Haslinde, Befugnisse der Orts- und Landespolizeibehörden in Preußen gegenüber den Eisenbahnen. Dissertation (zit. bei Schunck a.a.O. S. VI; über die Arbeit Schuncks vgl. Mayer in Egers Eisenbahn- und verkehrsrechtlichen Abhandlungen, XXVII, 344, und Laun in der Öst. Zeitschr. für Eisenbahnrecht, 51 ff.). – Look, Der strafrechtliche Schutz der Eisenbahnen. Berlin, 1894. – Thévenez, Legislation des chemins de fer. Paris 1909, 260 ff.

Laun.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 421-424.
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