[490] Bahnpolizei hat die Aufgabe, für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehres zu sorgen. Es liegen ihr daher ob: 1. Fürsorge für die dauernd betriebssichere und ordentliche Beschaffenheit der dem Betriebe und Verkehr dienenden festen und beweglichen Anlagen (Gleise, Brücken, Tunnel, Gebäude, Ladevorrichtungen, Lokomotiven, Wagen u.s.w.); 2. Sorge für ordnungsmäßige und sichere Ausführung von Betrieb und Verkehr; 3. Aufrechthaltung der Ordnung unter den die Bahn benutzenden Reisenden, Versendern und Empfängern und Verhütung Hörenden Eingreifens dieser und des gesamten Publikums sowie von Tieren und elementaren Ereignissen.
Für die Ausübung der Bahnpolizei und deren Grundlagen sowie für das Verhalten des Publikums sind gesetzliche und reglementarische Bestimmungen maßgebend (s. Eisenbahnbetrieb, Eisenbahnverkehr). Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der Aufsichtsbehörden (s.d.) von den Eisenbahnverwaltungen (auch von denen der Privatbahnen) ausgeübt (u.U. mit gewissen Vorbehalten, z.B. bezüglich der Strafbefugnis), deren Beamte, soweit sie hierbei beteiligt sind, als Bahnpolizeibeamte dem Publikum gegenüber die Rechte öffentlicher Polizeibeamten besitzen. Bahnpolizei und sonstige Polizei haben sich gegenseitig in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
Literatur: [1] Endemann, Das Recht der Eisenbahnen. Leipzig 1886, S. 734 ff. [2] Eger, Handbuch des preußischen Eisenbahnrechtes, Breslau 1896, Bd. 2, §§ 43 ff. [3] Gleim, in Stengel, Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechtes, 3. Ergänzungsband, S. 88 ff. [4] Haushofer, in Roll, Encyklopädie des gesamten Eisenbahnwesens, Wien 1890, S. 265 ff.
Cauer.