[22] Baurechnung, rechnerische Darstellung der wirklichen Baukosten.
Die B. wird seitens der bauleitenden Organe aufgestellt, einerseits zum Zweck der Ermittlung der Leistungen der Unternehmer, Akkordanten, Lieferanten u.s.w., und des diesen zukommenden Verdienstes, anderseits, um dem Bauherrn, der Gesellschaft oder auch den staatlichen Behörden einen Beleg über die ordnungsmäßige Verwendung der für die betreffenden Bauten ausgeworfenen Mittel zu liefern.
Die B. kann sehr einfach und rasch aufgestellt werden, wenn die gesamten Arbeiten und Lieferungen an einen Unternehmer im Pauschalakkord übertragen wurden; sie wird umständlicher, wenn die Ausführung durch einen oder mehrere Unternehmer oder Lieferanten erfolgt oder die B. auf Grund der tatsächlichen Leistungen nach vereinbarten Einzelpreisen aufgestellt werden muß; sie wird am umfangreichsten beim Regiebau sein, wenn nicht allein die Auslagen für Löhne und Baumaterialien, Entschädigungen u.s.w. nachgewiesen, sondern die Kosten auch noch auf die einzelnen Arbeitsgattungen richtig verteilt werden sollen.
In die B. dürfen nur Leistungen oder Auslagen aufgenommen werden, die zu den eigentlichen Baukosten (s.d.) gehören, also bei Abrechnung des Neubaues einer ganzen Eisenbahn nur die Kosten der Zentral- und Bauleitung, des Grunderwerbs, der Erdarbeiten, der Einfriedigungen, Kunst-, Tunnel-, Uferschutz-, Straßen- und Wegebauten, des Oberbaues, der Anlagen zur Sicherung des Betriebs, der Ausrüstungsgegenstände und der Betriebsmittel, die Bauzinsen und Betriebsvorauslagen, nicht aber die Kosten für die Geldbeschaffung.
Eine solche B. setzt sich aus einer Reihe oft umfangreicher Einzelabrechnungen zusammen, deren Grundlagen die Bau- und Lieferungsverträge mit Anlagen (Preisverzeichnisse, Verdingungshefte, Zeichnungen u. dgl.), Kaufverträge, Aufschreibungen und Aufmessungen bilden.
Für die Berechnung der wirklich geleisteten Bauarbeiten sind die wichtigsten Unterlagen die Abrechnungsquerprofile, die Ausführungszeichnungen der Kunstbauten, Hochbauten u.s.w.; hiernach werden die Massenermittlungen und die Baubücher (s.d.) aufgestellt und im Benehmen mit dem Unternehmer oder Lieferanten die einzelnen Arbeiten und Leistungen ermittelt. Diese teils zeichnerischen, teils schriftlichen Unterlagen, deren Richtigkeit von den Unternehmern und Lieferanten anzuerkennen ist, sind der B. beizulegen, damit die Möglichkeit vorhanden ist, auch die Massenberechnungen zu prüfen. Von der Aufstellung eigener Pläne soll nur dann Abstand genommen werden, wenn es sich um kleinere oder durch Pläne nur schwer darstellbare Leistungen handelt, wie z.B. kleinere unregelmäßige Bauteile, unregelmäßige Steinwürfe, Pfahlbauten bei Gründungen und Schutzbauten, Einfriedigungen, Flechtwerke, Pflanzungen u.s.w. Derartige Bauten, wie überhaupt kleinere Nebenarbeiten werden auf Grund von Skizzen sofort im Baubuch abgerechnet, wobei an Stelle[22] der Pläne in der Regel Tabellen treten. In solchen Fällen verweist die B. auf das Baubuch.
Umfangreiche und eingehende B. dienen meist nur zur Abrechnung mit den Unternehmern und Lieferanten; dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder den staatlichen Zentralstellen werden die B. in Form von Auszügen vorgelegt. Diese Stellen sind jedoch berechtigt, sich von der Richtigkeit der ihnen erstatteten Vorlagen durch Einsichtnahme in die gesamte B. und deren Unterlagen zu überzeugen.
Bei Staatsbahnbauten erfolgt die endgültige Genehmigung der B. durch die zuständigen Ministerien nach vorheriger Prüfung durch die obersten Rechnungsstellen (in Preußen Oberrechnungskammer, in Österreich Oberster Rechnungshof); bei Privatbahnbauten, die keine staatliche Beihilfe genießen und in deren Genehmigungsurkunden nicht anderes bestimmt ist, durch den Verwaltungsrat oder die Generalversammlung.
Die äußere Anordnung der B. richtet sich nach den in vielen Ländern einheitlich (sowohl für Staats- als auch Privatbahnen) aufgestellten Rechnungsschemen, im Deutschen Reiche nach dem Normalbuchungsformular für die Eisenbahnen Deutschlands.
v. Enderes.