[36] Bauunfälle, Unfälle, die sich beim Bahnbau ereignen. Dazu gehören u.a. Einsturz von Bauwerken, Tunneln, Gerüsten, Absturz von Erdreich, Unfälle bei Sprengungen. Die B. können durch ungünstige zufällige Umstände, durch mangelhafte Sicherungsvorkehrungen, durch Fehler in der Berechnung oder in der Bauausführung oder durch Verschulden der beschäftigten Bediensteten entstehen.
Auf B. finden die Eisenbahnhaftgesetze im allgemeinen keine Anwendung, weil diese nur für die bereits im Betrieb stehenden Bahnen[36] gelten. Ob die Folgen von B. bei Eisenbahnbauten, die an Unternehmer vergeben werden, der Bauherr (Konzessionär, Eigentümer der Bahn) oder der Unternehmer zu tragen hat, richtet sich nach dem Inhalte des Bauvertrages.
Die beim Eisenbahnbau beschäftigten Bediensteten müssen in Deutschland und Österreich gegen Unfall bei den allgemeinen Unfallversicherungsanstalten versichert sein. Den Verunglückten oder ihren Hinterbliebenen steht der Anspruch auf Versorgung in dem durch das Gesetz festgesetzten Umfang auch dann zu, wenn der Unfall ohne Verschulden irgend einer Person, also durch Zufall entstanden ist.
Werden Nichtbedienstete von einem Bauunfall betroffen, so gebührt ihnen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Ersatzanspruch nur gegen den Schuldtragenden; die neueste juristische Theorie und Praxis der Gerichte ist jedoch geneigt, eine Haftung der Unternehmung für das Verschulden ihrer Bediensteten anzuerkennen.