[268] Bestandverträge, Verträge hinsichtlich der Überlassung der Benutzung einer Sache gegen Entgelt (dieses wird als Bestandzins, und wenn nur zur Anerkennung des Eigentums bestimmt, als Rekognitionszins bezeichnet), u. zw. auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, und im letzteren Fall gegen vertragsmäßige oder ortsübliche Kündigung.
Die Eisenbahnunternehmungen kommen in die Lage in Bestand zu geben: Grundstücke, die nicht unmittelbar zum Bahnbetrieb erforderlich sind, Lagerplätze in Stationen Bahnhofwirtschaften, Plätze für Ankündigungen, Verkaufsstellen, Aufstellung von Automaten, u.s.w., entbehrliche Räume in Magazinen, Bahnhofgebäuden, Bahnhofteile zur Mitbenutzung durch fremde Bahnverwaltungen, Wagen an Parteien und andere Bahnverwaltungen.
Als Bestandnehmerin schließt die Bahnanstalt zumeist B. ab in betreff von Grundstücken, die nur vorübergehend benötigt werden, Gebäuden zu Verwaltungs-, Betriebsund sonstigen Zwecken, von Fahrbetriebsmitteln u.s.w.
Die Dauer der B. richtet sich nach den jeweiligen Zwecken und Verhältnissen.
B. können schriftlich und mündlich geschlossen werden. Wesentlich ist die Bezeichnung des Bestandgegenstandes und des Bestandzinses. In allen übrigen Fragen kommen, wenn der Vertrag lückenhaft ist, die gesetzlichen Normen subsidiär zur Anwendung.