Betriebsetat

[310] Betriebsetat, Voranschlag der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für eine bestimmte Rechnungsperiode (Etatjahr). Die Aufstellung des B. ist im Interesse einer geregelten Gebarung sowohl bei Staats- als auch bei Privatbahnen notwendig.

Der B. der Staatsbahnen unterliegt als unmittelbarer oder mittelbarer (wenn die Staatseisenbahn als »ausgeschiedener« Verwaltungszweig behandelt wird) Bestandteil des Staatshaushaltes den gleichen Bestimmungen, wie die anderen Bestandteile des staatlichen Haushaltes, muß also in konstitutionellen Staaten der verfassungsmäßigen Behandlung zugeführt werden.

Bei Privatbahnen wird der B. von der mit der Leitung der Geschäftsführung betrauten Stelle (Direktion) dem Organ, das nach den Statuten mit der Aufsicht über die Geschäftsführung betraut ist (Aufsichtsrat), zur Genehmigung vorgelegt. Ist der Staat an dem Betriebsergebnis einer Privatbahn, z.B. infolge einer Zinsgarantie finanziell interessiert, so bedarf der B. auch der staatlichen Genehmigung (s. Rechnungswesen).

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 310.
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