Dienstunfähigkeit

[357] Dienstunfähigkeit, die eintretende persönliche Untauglichkeit eines Bahnbediensteten, den ihm obliegenden Dienst weiterhin zu vergehen. Die D. kann in einer Störung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten begründet sein und durch Krankheiten, Verletzungen (Unfälle), Altersschwäche u.s.w. herbeigeführt werden. Liegt der D. eine Krankheit[357] zu grunde, so wird der Bedienstete zunächst meist eine bestimmte Zeit im Genusse seines Einkommens belassen und erst, wenn die D. innerhalb dieser Zeit (1/2–1 Jahr) nicht behoben ist, nach ärztlicher Feststellung der D. mit oder ohne Ruhegehalt des Dienstes enthoben.

Ist die D. die Folge eines Unfalls im Dienst, so tritt gewöhnlich auch dann die Versetzung in den Ruhestand ein, wenn der Anspruch auf Pension nach dem Dienstalter noch nicht erworben ist.

Die Erklärungen der D. hängen nicht bloß von dem objektiven Gesundheitszustand der in den Ruhestand zu versetzenden Beamten ab, sondern werden vielfach noch durch die hierbei obwaltenden Grundsätze der Verwaltungen, sowie auch die persönlichen Wünsche der zu Pensionierenden bestimmt; so sind insbesondere jene Fälle nicht selten, in denen Bedienstete als dienstunfähig den Dienst verlassen, obwohl eine D. streng genommen noch nicht vorhanden ist. Dies gilt vor allem dann, wenn Bedienstete nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren oder mit Eintritt eines bestimmten Alters das Recht auf Versetzung in den Ruhestand erwerben oder zum Verlassen des Dienstes veranlaßt werden.

Seydel.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 3. Berlin, Wien 1912, S. 357-358.
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