[380] Distanzzuschläge werden Zuschläge zu den tatsächlichen Entfernungen der Eisenbahnlinien genannt, die bei der Tarifberechnung deshalb stattfinden, um den betreffenden Eisenbahnen eine Berücksichtigung besonders schwieriger und kostspieliger Betriebsstrecken ohne Änderung der allgemeinen Einheitssätze zu ermöglichen (s. Virtuelle Länge). In Österreich-Ungarn ist es infolge verschiedener Konzessionsbestimmungen und im Sinn des Art. III des Gesetzes vom 15. Juli 1877, betreffend die Höchsttarife für die Personenbeförderung auf den Eisenbahnen, Regel, daß entweder im Personenverkehr oder nur im Güterverkehr oder aber in beiden auf Bahnen mit Steigungsverhältnissen von 15‰ und darüber die anderthalbfache Länge der fraglichen starken Steigungen und Gefälle der Berechnung der Beförderungsgebühren zu grunde gelegt werden darf. D. berechnen in Österreich beispielsweise die Staatsbahnen für den Verkehr über den Arlberg und auf den Gebirgsstrecken in Galizien, die Südbahn für den Verkehr über den Semmering (zwei Meilen Zuschlag) u.s.w.; ähnliche D. kommen in Italien für den Übergang über die Apenninen, für die schwierige Gebirgsstrecke Pisa-Genua u.s.w. vor. In Deutschland waren D. insbesondere für größere Brücken und Verbindungsbahnen üblich, sind aber neuerdings bei den preußischen Staatsbahnen aufgehoben.
D. werden im direkten Verkehr kurzer Bahnstrecken, auf die bei kilometrischer Verteilung der auf nicht normaler Grundlage festgesetzten Beförderungspreise zu geringfügige Anteile entfallen würden, zur Erhöhung der letzteren zugestanden.
v. Bardas.