[38] Eisenbahnamt, oberste staatliche Eisenbahnbehörde, der die Aufgabe obliegt, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen nötige Einflußnahme auf allen Gebieten des Eisenbahnwesens (Bau, Betrieb, Verwaltung) geltend zu machen, also über die Durchführung der das Eisenbahnwesen betreffenden Gesetze und Verordnungen zu wachen, im Rahmen der letzteren alles Nötige zur Förderung des Eisenbahnwesens im Wege von Verordnungen vorzukehren und auf Abstellung von Mißständen zu dringen. Ein E. in diesem Sinne wurde für das Deutsche Reich am 16. September 1873 unter der Bezeichnung »Reichseisenbahnamt« mit dem Sitze in Berlin geschaffen. Als E. im weiteren Sinne bezeichnet man wohl auch die Ministerien, deren Wirkungskreis ausschließlich oder hauptsächlich die Eisenbahnangelegenheiten bilden.