[121] Frachtbriefstempel, Frachturkundenstempel. In Österreich unterliegen Frachtbriefe (auch Beförderungsscheine im Eisenbahnverkehre) und deren Duplikate über Sendungen die im Inlande zur Beförderung aufgegeben werden, gemäß der T. P. 101 I A b) des Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, wenn sie außer dem Verzeichnisse der versendeten Güter und dem mit dem Frachtführer geschlossenen Lohn- oder Mietvertrage und der Versicherung (Assekuranz) keine der skalamäßigen Gebühr unterliegenden Bestimmungen enthalten, der festen Gebühr von 10 h für das Stück.
Diese Gebühr ermäßigt sich auf 2 h, wenn die Sendung nicht durch die Postanstalt in dem Umkreis von 5 Meilen, bzw. 38 km, berechnet vom Aufgabsorte (Standorte des Aufgebers) bis zum Abgabs- (Bestimmungs-) Orte zu befördern ist.
Frachtbriefe über Sendungen, die im Auslande, mithin auch bei den im Auslande gelegenen Grenzstationen der inländischen Eisenbahnen zur Beförderung aufgegeben werden, sind auch dann, wenn sie bestimmt sind, die Sendungen auf ihrem weiteren Zuge im Inlande zu begleiten, gebührenfrei.
Bei Sammelladungen unterliegen die zur Ausstellung gelangenden Frachtbegleitdokumente nach ihrer Zahl und nicht nach Maßgabe der Anzahl der Versender der einzelnen Güter dem F.
Personen, denen die persönliche Gebührenfreiheit zukommt (insbesondere Zivil- und Militärbehörden, Gemeinden und autonome Verbände, rücksichtlich der ihnen anvertrauten öffentlichen Zwecke u.s.w.) genießen auch hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Frachtbegleiturkunden die Stempelfreiheit. Zu diesem Zwecke sind gebührenfreie Frachtbriefmuster aufgelegt.
Im Eisenbahnfrachtverkehre in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern dürfen bei der Aufgabe von Sendungen abgesehen von den obenerwähnten stempelfreien Frachtbegleiturkunden nur Frachtbriefe mit aufgedruckten Stempelzeichen, bzw. bei Verwendung von Beförderungsscheinen an Stelle von Eisenbahnfrachtbriefen nur mit dem aufgedruckten Stempelzeichen versehene Formulare derartiger Urkunden verwendet werden.
Der Ertrag des F. aus den in Privatdruckereien hergestellten und bei der Hof- und Staatsdruckerei mit dem Stempelzeichen zu 2, bzw. 10 h signierten Frachtbegleiturkunden läßt sich statistisch nicht ermitteln, da diese Einnahmen nicht getrennt von den sonstigen Erträgnissen der Stempelgebarung zur Verrechnung gelangen. Annähernd läßt sich dieser Ertrag jährlich mit 660.000 K annehmen.
In Deutschland besteht ein Frachturkundenstempel.
Es ist dies eine durch das deutsche Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 eingeführte Reichsabgabe,[121] für deren Erhebung die Eisenbahnen dem Reiche verantwortlich sind.
Stempelpflichtig sind alle Frachturkunden über ganze Wagenladungen sowohl im inneren deutschen Eisenbahnverkehr einschließlich des Kleinbahn- und Schmalspurbahnverkehrs als auch im Verkehr mit dem Auslande. Der Stempelbetrag bestimmt sich nach der Höhe der Fracht und dem Ladegewicht des Wagens. Er ist, wenn mehrere Wagenladungen auf ein Frachtpapier aufgegeben sind, für jeden Wagen getrennt zu berechnen. Die Abgabe beträgt bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 M. 20 Pf., bei höheren Beträgen 50 Pf. Der Steuersatz vermindert sich auf die Hälfte dieser Sätze, wenn das Ladegewicht des Wagens 5 t nicht übersteigt. Er erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, wenn das Ladegewicht über 10 t, aber nicht mehr als 15 t beträgt. Für je weitere 5 t Ladegewicht tritt die Hälfte des Satzes hinzu. Der Stempel wird in der Weise entrichtet, daß den Frachtpapieren Reichsstempelmarken aufgeklebt werden, die sogleich durch den Tagesstempel der verwendenden Abfertigungsstelle entwertet werden. Im innerdeutschen Verkehr verwendet die Abfertigungsstelle, die die Fracht erhebt, auch die Stempelmarken und zieht den Stempelbetrag von dem Frachtzahler ein. Dem Absender bleibt es jedoch unbenommen, auch bei Frachtüberweisung den Stempel zu entrichten, der in diesem Falle von der Versandabfertigungsstelle zu verwenden und zu entwerten ist. Dagegen werden Frankaturen ohne gleichzeitige Stempelabgabe nicht zugelassen. Im Auslandsverkehr verwendet stets die deutsche Abfertigungsstelle die Stempelmarken. Bei Empfangssendungen des Auslandsverkehres wird der Stempelbetrag von dem Empfänger, bei Versandsendungen im Falle der Frankatur von dem Absender, im Falle der Frachtüberweisung durch Nachnahme vom Empfänger eingezogen. Die Verwendung von Marken erleichtert die Abrechnung der Abfertigungsstellen mit den zur Einziehung der Reichsstempelabgabe bestimmten Steuerstellen und macht die Verbuchung der Stempelbeträge in der Regel entbehrlich. Die Marken werden gegen Barzahlung von den Steuerstellen bezogen und bei den Abfertigungsstellen wie bares Geld behandelt. Die Kontrolle über die ordnungsmäßige Entrichtung der Stempelabgabe ist dadurch gegeben, daß jeder, in dessen Hände das Frachtpapier gelangt, sich von der Verwendung der Marken überzeugen kann. Für Frankatursendungen des innerdeutschen Verkehrs ist überdies der Empfangsabfertigungsstelle die Nachprüfung der Stempelerhebung zur Pflicht gemacht (vgl. die Dienstvorschriften des Eisenbahn-Verkehrsverbands über die Verwendung des Frachturkundenstempels).
In Frankreich beträgt der Frachtbriefstempel nach dem Ges. v. 28. Februar 1872 70 ct.
In Italien (Gesetz vom 22. April 1893) beträgt der F. 10 Cts., wenn das Gewicht der Sendung 20 kg nicht übersteigt, sonst 60 Cts. Der gleiche Betrag ist auch für die vom Auslande kommenden Eisenbahntransporte zu entrichten.
In Rußland beträgt die vom Absender bar zu entrichtende Stempelsteuer 10 Kopeken für jeden F. F. ohne Bezahlung der Steuer werden von der Versandstation nicht angenommen. Frachtbriefduplikate unterliegen einer Stempelsteuer von 5 Kopeken für das Exemplar, wenn die zu gunsten der Eisenbahn zu erhebende Summe mindestens 5 Rubel beträgt. Bei den im direkten Verkehre vom Auslande eintreffenden Sendungen hat die Stempelbesteuerung auf der Bestimmungsbahn auf Kosten des Empfängers zu geschehen.
Grunow.