Frachtunterbietung

[157] Frachtunterbietung liegt im allgemeinen vor, wenn die Frachten über den einen Beförderungsweg ohne Rücksicht auf dessen Länge, dessen Natur und Bedienung sich für den Verfrachter billiger stellen als über den andern, über den das gleiche Ziel erreicht werden kann. So werden in der Regel die Wasserfrachten sich für die Mehrzahl der Güter für denselben Beförderungsweg billiger stellen als die Eisenbahnfrachten, sie werden diese unterbieten. Im besondern spricht man von F., wenn aus Wettbewerbsrücksichten die Frachten absichtlich so ermäßigt werden, daß sie über einen längeren Weg jene für den kürzeren Weg unterbieten. Derartige Maßnahmen sind so lange an sich gestattet, als sie gehörig veröffentlicht und für jedermann zugänglich sind (s. Gütertarife).

Grunow.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 157.
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