Fundgegenstände

[236] Fundgegenstände (lost property; objets trouvés; oggetti ritrovati), ihrem Besitzer abhanden gekommene bewegliche Sachen, die im örtlichen Bereich einer Bahnverwaltung – auf oder längs der Strecke, auf Bahnhöfen, in Gebäuden, in den Betriebsmitteln u.s.w. – aufgefunden werden. Für die Behandlung dieser F. bestehen vielfach besondere, von dem allgemeinen Fundrecht abweichende gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte des Finders sowohl an der Fundsache selbst wie auf Finderlohn vielfach beschränken oder ausschließen, anderseits den Eisenbahnverwaltungen eine weitgehende Fürsorge in der Behandlung der F. vorschreiben. Über die Einzelheiten in der Behandlung dieser F. haben dann die meisten Bahnverwaltungen selbst eingehende Vorschriften erlassen, vornehmlich auch zu dem Zweck, den Reisenden die Wiedererlangung der von ihnen verlorenen Sachen zu ermöglichen.

Für Deutschland bilden die §§ 978 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die rechtliche Grundlage für die Behandlung der F. Danach erwirbt, wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer Eisenbahn findet, weder ein Recht auf Finderlohn noch ein Recht an dieser Sache selbst, die er unverzüglich an die Verwaltung der Bahn oder einen ihrer Angestellten abzuliefern hat. Dagegen kann die Eisenbahnverwaltung, wenn sich auf öffentliche Bekanntmachung in bestimmter Frist kein Empfangsberechtigter meldet, den F. öffentlich versteigern lassen; an sie fällt auch der Erlös, wenn er binnen einer weiteren Frist von 3 Jahren nicht von einem Berechtigten abgefordert ist.

Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die Regelung im einzelnen erfolgt durch die »Vorschriften über die Behandlung der im Bereiche der Eisenbahnverwaltungen zurückgelassenen[236] und aufgefundenen Gegenstände« (Fundordnung), als Kundmachung 10 des DEVV. seit 1. Mai 1907 gültig im gesamten Bereiche dieses Verbandes ausschließlich der Holländischen Eisenbahn. Nach dieser Fundordnung sind alle Bediensteten und Bahnhofswirte verpflichtet, die von ihnen im Bereich der Eisenbahnverwaltung aufgefundenen oder ihnen von dritten Personen übergebenen verlorenen Gegenstände, die nicht sofort dem Berechtigten zurückgegeben werden können, abzuliefern, u.zw. die auf der Bahnstrecke gefundenen Sachen sobald als möglich an den Vorsteher der nächstgelegenen Station, die auf den Stationen, insbesondere auf den Bahnsteigen, in den Warteräumen und sonstigen Räumen sowie bei Durchsicht der Wagen gefundenen Sachen an den Stationsvorsteher, die im Innern der Wagen von dem Zugpersonal gefundenen oder von den Reisenden abgegebenen Sachen an den Zugführer, der seinerseits die Gegenstände an den Vorsteher der nächstgelegenen geeigneten Station unter Bezeichnung des Fundorts abliefert, und die bei der Ausbesserung von Wagen in den Werkstätten gefundenen Gegenstände an den Vorsteher der Werkstätte, der sie ohne Verzug an den Vorsteher der nächsten Station abzuliefern hat.

Der Stationsvorsteher hat über jeden an ihn abgelieferten Gegenstand sofort und tunlichst in Gegenwart des Abliefernden oder eines zuzuziehenden Beamten unter einer durch 1 Jahr fortlaufenden Nummer zwei gleichlautende Meldekarten auszufertigen und dabei insbesondere die F. unter Angabe besonderer Kennzeichen genau zu beschreiben, sowie Ort und Zeit der Auffindung nebst Namen, Stand und Wohnort des Finders einzutragen. Die eine Ausfertigung bleibt als Stammkarte in dem Meldekartenhefte, die andere ist abzutrennen und mit dem nächsten Zuge dem Fundbureau einzusenden. Gleichzeitig ist an dem F. ein Zettel zu befestigen, auf dem die Station, die Nummer der Meldekarte sowie Zeit und Ort der Auffindung zu verzeichnen sind. Zur Ermittelung des Berechtigten sind die F. alsbald zu untersuchen; doch ist zur Eröffnung von Schlössern mit Gewalt oder Nachschlüssel nur das Fundbureau befugt. Wird der Berechtigte festgestellt, so ist zu versuchen, ihm die Gegenstände zuzustellen. Gelingt die Ermittelung des Berechtigten nicht, so sind die F. nach den besonderen Bestimmungen jeder Verwaltung an die zuständige Stelle (Fundbureau) einzusenden. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind bares Geld im Betrage von über 50 M. und geldwerte Papiere unter Angabe des Datums und der Nummer der Meldekarte ohne Verzug an die am Sitze des Fundbureaus befindliche Eisenbahnhauptkasse einzusenden und von dieser in Verwahrung zu nehmen; alle übrigen F. sind am 20. jeden Monats, soweit sie in der Zeit vom 1. bis 15. desselben Monats, und am 5. jeden Monats, soweit sie in der Zeit vom 16. bis Schluß des Vormonats eingeliefert worden sind, an das zuständige Fundbureau einzusenden. Gleichzeitig sind, jedoch getrennt von den F., in besonderer Verpackung die Stammkarten der zugehörigen Meldekarten einzuschicken.

Meldet sich vor Einsendung eines F. an das Fundbureau der Verlierer bei der Station persönlich zur Empfangnahme, so ist ihm nach gehörigem Nachweis seiner Berechtigung und Erstattung etwaiger Auslagen der F. gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Nach Stationen außerdeutscher Eisenbahnen sowie nach Orten, die nicht Eisenbahnstationen sind, werden F. nach Wahl des Berechtigten und auf seine Kosten mit der Post, als Fracht- oder Eilgut nachgesandt. Nach Stationen deutscher Eisenbahnen erfolgt auf Antrag des Berechtigten die Nachsendung mit dem nächsten geeigneten Zuge gegen eine feste Gebühr von 50 Pfennigen für jede Sendung.

Auf den Stationen werden Vordrucke für Verlustanzeigen unentgeltlich verabreicht und auf Verlangen von dem Beamten ausgefüllt. Alle Verlustanzeigen, die nicht sogleich durch Rückgabe der vermißten Gegenstände erledigt werden können, sind von den Stationen nach Prüfung ihrer Vollständigkeit und Deutlichkeit ohne Verzug an das zuständige Fundbureau einzusenden, ebenso alle Schreiben über verlorene Gegenstände, die auf den Stationen nicht sogleich ihre Erledigung finden können. Zur Ermittelung von Gegenständen, die Reisende innerhalb des Bahnbereichs verloren oder zurückgelassen haben, können auf Verlangen auch Diensttelegramme mit dem Bahntelegraphen abgegeben werden, u.zw. gegen eine feste Gebühr von 50 Pfennigen für jedes Telegramm, wenn die Fassung dem Stationsbeamten überlassen und seine Beförderung sich auf die deutschen Eisenbahnen beschränkt, andernfalls gegen Entrichtung der tarifarischen Telegrammgebühr.

Bezüglich der Behandlung wertloser, leicht verderblicher und explosiver Gegenstände sowie herrenloser Tiere bestehen besondere Vorschriften. So sind Lebens- und Genußmittel ohne besonderen Wert an den Abliefernden zurückzugeben. Gegenstände, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung[237] mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, sind zwar dem Fundbureau zu melden, aber alsbald durch die Station öffentlich zu versteigern. Von der Auffindung explosiver Gegenstände ist sofort der Ortspolizeibehörde und der vorgesetzten Verwaltungsstelle Anzeige zu machen und für ihre sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen.

Zur Unterweisung der Reisenden sind in den Warteräumen und Vorhallen der Stationen sowie in sämtlichen Abteilen der Personenwagen Bekanntmachungen über die Behandlung der F. durch die Eisenbahnverwaltung zum Aushang zu bringen.

Bei den einzelnen Verwaltungen sind zur Ausführung der über die Behandlung der F. erlassenen Vorschriften Fundbureaus eingerichtet, denen die Annahme und Verwahrung der Fundsachen, ihre Rücklieferung an die Berechtigten, die Nachforschung nach den von den Reisenden vermißten Gegenständen sowie die Überwachung der vorschriftsmäßigen Behandlung der F. seitens der Stationen obliegt. Das Fundbureau ist befugt, mit anderen Fundbureaus, den Stationen und mit dem Publikum selbständig unter eigener Amtsbezeichnung in Schriftwechsel zu treten. Die eingelieferten Fundstücke darf das Fundbureau auch unter Öffnung der Verschlüsse auf ihren Inhalt prüfen; doch sind die F. nach Entnahme etwa darin befindlicher verderblicher Gegenstände wieder zu verschließen. Bieten sich hierbei Anhaltspunkte zur Ermittelung des Berechtigten, so ist diese ohne Verzug zu versuchen, sofern dadurch nicht unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Zu den von jeder Verwaltung festgesetzten Zeiten werden die nicht abgeforderten F. von dem Fundbureau öffentlich versteigert, nachdem eine darauf hinweisende Bekanntmachung an einer allgemein zugänglichen Stelle des Fundbureaus 6 Wochen ausgehangen hat und der Versteigerungstermin in mindestens einer der meistgelesenen Tageszeitungen veröffentlicht worden ist. Kostbarkeiten sind vor dem Verkaufe durch Sachverständige abzuschätzen. Schriftstücke, mit denen Mißbrauch getrieben werden könnte, wie Legitimationspapiere, Urkunden u. dgl. sind vor der Versteigerung den F. zu entnehmen und 3 Jahre lang aufzubewahren. Ebenso sind die Versteigerungserlöse und gefundenes Geld den Berechtigten 3 Jahre vom Tage des Ablaufes der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist ab gerechnet zur Verfügung zu halten. Nach Ablauf dieser Frist verfallen sie endgültig den einzelnen Verwaltungen.

Im Geltungsbereich der Fundordnung bestehen zur Zeit 49 Fundbureaus davon 2 für die bayerischen Staatsbahnen in München und Nürnberg und 9 für die preußisch-hessische Staatseisenbahnverwaltung in Berlin Schlesischer Bahnhof, Altona, Breslau, Bromberg, Cöln, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hannover und Magdeburg; außerdem sind auf den Berliner Endbahnhöfen, die nicht Bahnhöfe der Stadt- und Ringbahn sind, besondere Fundaufbewahrungsstellen für die daselbst in den Fernzügen sowie auf der Bahn, den Stationen und in den nicht in die Stadtbahn einlaufenden Zügen der betreffenden Vorortsstrecken gefundenen Gegenstände eingerichtet, die nach Ablauf einer 8tägigen Aufbewahrungszeit die F. an das Fundbureau auf dem Schlesischen Bahnhofe abliefern.

Zur Beurteilung der Bedeutung der Fundbureaus diene die Angabe, daß i. J. 1911 allein bei dem Fundbureau Berlin-Schlesischer Bahnhof 79.440 nicht abgeforderte F. mit einem Erlös von 45.794 M. zur Versteigerung gelangten.

Die Behandlung von F. bei den österreichischen Staatsbahnen ist durch eine besondere Instruktion vom Jahre 1898 geregelt. F. werden in bei den Staatsbahndirektionen errichteten Sammelstellen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist verwahrt. Die Bahnbediensteten sowie die Bahnhofsrestaurateure sind verpflichtet, die im Bahnbereich gefundenen Gegenstände ohne Aufschub an die nächstgelegene Station abzuliefern. Über die Ablieferung von F. haben die Stationen den Tatbestand aufzunehmen. Die Funde sind von den Stationen in ein Vormerkbuch einzutragen und ist ein Verzeichnis der F. im Stationsgebäude auszuhängen. Dem Verderben ausgesetzte und nur mit erheblichen Kosten aufzubewahrende F. sind in der Regel nach vorhergegangener Anfrage bei der vorgesetzten Staatsbahndirektion, im Fall der Dringlichkeit aber nach Ermessen des Stationsvorstands tunlichst schnell und bestmöglich zu veräußern oder, wenn letzteres untunlich, zu vernichten. Versperrt eingebrachte F. sind vom Stationsvorstand unter Zuziehung von 2 Zeugen zu öffnen, um nach dem Inhalt den Verlustträger, dann die zulässige Dauer ihrer Aufbewahrung sowie ihren Wert festzustellen. Hierüber ist ein Protokoll aufzunehmen. Aufgefundene Barschaften sind sofort an die Staatsbahndirektionskasse unter Verständigung der Sammelstelle und der vorgesetzten Staatsbahndirektion abzuführen. Über die Auffindung von verbotenen Waffen, von Sprengmitteln oder Giften ist an die vorgesetzte Staatsbahndirektion Anzeige zu erstatten. Über die Person des Eigentümers letzterer F. sind[238] Nachforschungen zu pflegen und hierauf diese F. an die Lokalsicherheitsbehörde abzugeben; bei Sprengmitteln ist das zuständige Gericht zu verständigen.

Unzweifelhaft als Eigentum des Militärärars erkennbare F. sind nach ihrer Vormerkung an die Sammelstelle und von dieser an das nächste Platzkommando abzusenden. Die F., mit Ausnahme von Waffen, Sprengmitteln und Giften, sind in den Sammelstellen drei Monate lang aufzubewahren. Bei früherer Veräußerung von F. ist der Erlös bis nach Ablauf der erwähnten Frist zur Verfügung des Berechtigten bereit zu halten.

Während der 3 Monate können F., bezw. der Verkaufserlös von den Verlustträgern reklamiert und gegen Entrichtung des gesetzlichen Finderlohns und etwaiger Auslagen behoben werden. Der gesetzliche Finderlohn beträgt (§ 391 ABG.) 10% des Werts des F. und falls hiernach der Finderlohn 2000 K übersteigt, 5% des Mehrwerts. Für F., die nicht verloren, sondern vergessen, das ist auf einem vom Reklamanten ganz bestimmt bezeichneten oder auf einem solchen Platz, der zur Aufnahme der betreffenden Gegenstände bestimmt ist, liegen gelassen wurden, ist kein Finderlohn einzuheben. Wurde der Gegenstand von Bediensteten der Bahnanstalt gefunden, so fällt der Finderlohn zur Hälfte den betreffenden Bediensteten und zur Hälfte den Versorgungsinstituten für die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen zu. Wenn der F. von einer dritten Person abgegeben und vom Eigentümer innerhalb 8 Tagen reklamiert wurde, so ist der Finderlohn nach Abzug der auf dem Fund etwa haftenden Spesen über Verlangen an den Finder von der Station auszufolgen. Die F. oder die Verkaufserlöse sind von den Stationen nach Ablauf von 8 Tagen an die Sammelstellen, u.zw. unter Nachnahme der darauf haftenden Verpackungs- und sonstigen Spesen gebührenfrei einzusenden. Die mit Ablauf der gesetzlichen Frist verfallenden sowie die von der politischen oder Polizeibehörde zurückgestellten F. werden im Weg öffentlicher Feilbietung veräußert. Vom Erlös kommen die auf dem F. haftenden Auslagen und die Feilbietungskosten und hierauf das gesetzliche Feilbietungsarmenprozent in Abschlag. Von dem sonach erzielten Reinerlös fällt die eine Hälfte den obgenannten Versorgungsinstituten, die andere Hälfte dem Bediensteten zu, der den F. abgeliefert hat. Ist der Obergebende des F. kein Bediensteter der Bahnanstalt, so ist ihm der ganze Erlös nach Abzug der Spesen auszufolgen. Die an die Staatsbahndirektionskassen abgeführten Barschaften sind nach Ablauf eines Jahres mit Ausschluß der Gold- und Silbermünzen, die entweder ihres Alters wegen oder dem Anschein nach aus irgend einem Grund für die Verlustträger einen besonderen Wert haben dürften, fruchtbringend anzulegen. Erst nach weiteren zwei Jahren ist, wenn der Verlustträger sich nicht gemeldet hat, der Betrag samt Zinsen zu beheben und werden die Barschaften wie die anderen F. verteilt. Eine neue Instruktion über die Behandlung von F. ist in Vorbereitung.

Auf den ungarischen Eisenbahnen war hinsichtlich der Behandlung der F. durch Erlaß des Handelsministers vom 6. April 1884 angeordnet, daß die im Bahnbereich zurückgelassenen Gegenstände nach Ablauf einer dreimonatigen Frist unter Mitwirkung des Polizeiamts und der Ortsbehörde öffentlich zu versteigern waren und der Erlös zu Gunsten der Ortsarmen zu verwenden war. Zurzeit befindet sich eine neue Dienstanweisung über die Behandlung der F. in Vorbereitung.


Bei den belgischen Staatsbahnen ist jeder von einem Bediensteten der Verwaltung oder von einer fremden Person in den Eisenbahnwagen oder in dem Bahnbereich gefundene Gegenstand dem Stationsvorstand zu übergeben, der ihn innerhalb 24 Stunden an das Depot in Brüssel abzuliefern hat. Auch alle auf der Strecke gefundenen Gegenstände sind ohne Verzug an die nächstgelegene Station zu senden, die sie ebenfalls an das Depot gelangen läßt. Jeder F. wird mit einem ihn genau beschreibenden Zettel versehen; ein Exemplar des Begleitscheins wird mit Empfangsbestätigung vom Depot an die Absendestation zurückgeschickt.

F., deren Übersendung an das Depot ihre Vernichtung oder Wertverminderung befürchten läßt, sind von der Station nach Ablauf von 24 Stunden bestmöglich zu verkaufen. Ausnahmsweise kann dieser Verkauf auch sofort erfolgen. Der Erlös wird dann an das Depot gesandt, das ihn ebenso, wie die ihm übersandten F., in Verwahrung nimmt.

Wer sich zur Wiedererlangung eines angeblich im Zuge verlorenen Gegenstandes hei einer Station meldet, ist nach Namen und Wohnung zu befragen, und hat eine genaue Beschreibung des verlorenen Gegenstandes unter Angabe aller näheren Umstände des Verlustes zu geben. Seine Angaben sind auf einer hierfür bestimmten Drucksorte niederzuschreiben, wovon je ein Exemplar an alle Stationsvorstände der Strecke, die der angegebene Zug durchfahren hat, bzw. einer Anschluß- oder Zweigstrecke abzusenden ist. Telegraphische Nachforschungen finden nur gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren seitens des Reklamanten statt. Von einer Reklamation ist ohne Verzug eine Abschrift an das Depot einzuschicken, das auch sofort von der Auffindung eines reklamierten Gegenstandes zu verständigen ist. Im Bereich der Staatsbahnen sind die F. dem Eigentümer als Dienstsendungen zuzuschicken, andernfalls nur bis zur Anschlußstation.

Bei den dänischen Staatsbahnen unterliegen einer besonderen Behandlung nur die F., die als von Reisenden verloren oder vergessen angesehen werden können, also die in den Beförderungsmitteln oder in den zur Benutzung durch Reisende bestimmten Räumen gefunden werden; auf der Bahnstrecke[239] gefundene Gegenstände gelten als F. nur dann, wenn angenommen werden kann, daß sie von Reisenden aus den fahrenden Zügen verloren worden sind. Die F. sind von der Station, an die sie zunächst abzuliefern sind, nach ordnungsmäßiger Eintragung spätestens an dem der Ablieferung folgenden Tage an die in Kopenhagen und Aarhus eingerichteten Depots einzusenden. Nach einer Aufbewahrung von 3 Monaten, öffentlicher Bekanntmachung und nach Ablauf eines weiteren Monats werden die nicht vorher dem Eigentümer ausgehändigten F. versteigert. Der Erlös fällt den Staatsbahnkrankenkassen zu. Bares Geld und Wertpapiere sind nicht an die Depots, sondern an die nächste Polizeibehörde, zu gunsten des Finders, abzuliefern. Leicht verderbliche Gegenstände sind alsbald von der Station bestmöglich zu verkaufen. Dem sich meldenden Eigentümer werden F. nach gehöriger Legitimation gegen Empfangsbescheinigung gebührenfrei ausgehändigt; auch die telegraphische Nachforschung nach vermißten Sachen erfolgt gebührenfrei.

Bei den französischen Staatsbahnen gilt für die Behandlung der F. die seit dem 1. August 1910 gültige Dienstanweisung Nr. 62. Danach hat jeder Angestellte der Bahn selbst oder eines mit dieser zusammenhängenden Unternehmens (Bahnwirtschaft, Bahnhofsbuchhandel u.s.w.) die Pflicht, einen im Bahnbereich gefundenen Gegenstand dem Vorstand des nächsten Bahnhofs abzuliefern; fremde Personen dagegen dürfen solche F. selbst aufbewahren und müssen von dem gemachten Fund nur dem Bahnhofsvorstand Mitteilung machen. Von dem Bahnhofsvorstand werden die eingelieferten F. ordnungsmäßig eingetragen, mit einem der Eintragung entsprechenden Zettel versehen und in Verwahrung genommen. Werden sie innerhalb 48 Stunden von dem Berechtigten nicht abgefordert, so werden sie der Section des Recherches (Objets frouvés) gemeldet; bietet der F. jedoch Anhaltspunkte, die die Ermittlung des Eigentümers wahrscheinlich machen, so hat diese Meldung erst 8 Tage nach Einlieferung des F., wenn seine Rückgabe bis dahin nicht möglich war, zu erfolgen.

Leicht verderbliche oder sonstwie von der Aufbewahrung auszuschließende Gegenstände sind alsbald zu verkaufen, zu vergraben oder zu verbrennen. Geld, Juwelen und andere Wertsachen werden ein Jahr, die übrigen F. sechs Monate aufbewahrt. Meldet sich in dieser Zeit der Eigentümer, so wird ihm der F. oder der etwaige Erlös gegen Quittung und gegen Zahlung von 10 Cts. Stempelgebühr nach gehörigem Nachweis seines Rechts ausgehändigt; befindet sich der F. in Verwahrung des Finders, so wird der Eigentümer an diesen gewiesen. Nach Ablauf der erwähnten Aufbewahrungsfristen werden auch die von Bahnangestellten gefundenen Gegenstände diesen auf Verlangen ausgeliefert, wenn sie inzwischen vom Eigentümer nicht zurückgefordert sind. Ausgenommen davon sind jedoch Legitimations- und Wertpapiere sowie Schlüssel, die in jedem Fall, ebenso wie die weder vom Verlierer noch vom Finder abverlangten sonstigen F., an das Magazin Central du Mouvement de Batignolles einzusenden sind. Der Erlös aus dem Verkauf der nicht abgeforderten F. fließt in die Staatskasse. Die Rechte des Verlierers an den F. oder auf den Erlös erlöschen 3 Jahre nach dem Verlust (code civil, Art. 2279).

In ähnlicher Weise wie die Staatsbahnen haben die meisten großen Privatbahngesellschaften in Frankreich die Behandlung der F. durch besondere Vorschriften geregelt; nach kurzer Aufbewahrung auf den Stationen (z.B. fünf Tage bei der Ostbahngesellschaft und acht Tage bei der Nordbahngesellschaft) sind die F. an das Zentralmagazin der Verwaltung (Service des Reclamations, Bureau des Objets trouvés) zu senden, wo dann die weitere Aufbewahrung und Behandlung erfolgt.

In Italien sind nach den seit dem 1. Januar 1910 geltenden Vorschriften für die Ablieferung und Aufbewahrung der gefundenen Gegenstände alle auf den Bahnhöfen, in den Wagen, auf den Strecken der Eisenbahnverwaltung oder an anderen zu dieser gehörigen Orten gefundenen Gegenstände nach 6 Tagen Lagerung, wenn sie während dieses Zeitabschnittes vom Eigentümer nicht zurückgefordert sind, von den Stationsvorstehern an die für bestimmte Bezirke eingerichteten Bezirkslager einzusenden, Geld, Wertpapiere und Wertsachen jedoch an die zuständige Abteilung für Personen- und Güterverkehr. Gegenstände, die man nicht als von Reisenden vergessen, sondern als verloren ansehen kann, wie Brieftaschen, Schmucksachen, Taschenuhren u.s.w. und die von Privatpersonen als im Bereich der Eisenbahn gefunden, dem Stationsvorsteher abgeliefert werden, sind wie außerhalb der Bahn gefundene Sachen zu behandeln und bei der zuständigen Behörde zu gunsten des Finders zu hinterlegen. Nach Ablauf von 6 Monaten und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung kann die Bahnverwaltung die nicht abgeforderten F. meistbietend verkaufen. Schädliche oder leichtverderbliche Gegenstände können früher verkauft werden. Der Verkaufserlös wird abzüglich der Kosten während zweier Jahre zur Verfügung des Berechtigten gehalten; nach dieser Zeit verfällt er der Bahnverwaltung. Befinden sich die F. in Verpackung, so wird nach 3 Tagen Lagerung unter Aufnahme eines Protokolls zur Ermittlung des Inhalts geschritten. Die Auslieferung eines F. oder des Verkaufserlöses an den Eigentümer erfolgt nur gegen Erstattung der Auslagen, Frachtgebühren und des Lagergeldes.

Bezüglich der Behandlung der F. auf niederländischen Eisenbahnen gelten die Artikel 77 und 78 des allgemeinen Reglements für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901 und der Abschnitt 8 der Bestimmungen über die Behandlung von fehlenden, überzähligen und beschädigten Gütern und Gepäckstücken. Alle nicht dem Verderb unterliegenden und unschädlichen Gegenstände, die auf der Strecke, in den Stationen, in der Nähe derselben oder in den Wagen zurückgelassen und gefunden werden, sind während 6 Monaten von der Verwaltung in Verwahrung zu nehmen. Sie sind zunächst dem Vorsteher der dem Fundort nächstgelegenen Station abzuliefern, von diesem 8 Tage aufzubewahren, innerhalb 24 Stunden dem Betriebsinspektor zu melden und nach Ablauf der 8 Tage, sofern sie nicht inzwischen dem Berechtigten zurückgegeben sind, an das Magazin in Utrecht einzusenden. Die Aufbewahrung erfolgt gebührenfrei. Wenn die F. verpackt sind, müssen sie von dem Stationsvorstand unter Zuziehung von 2 Zeugen und Aufnahme eines Protokolls zur Feststellung ihres Inhalts geöffnet werden. Nach Ablauf der 6 Monate können die F. verkauft werden. Zeit und Ort des öffentlichen Verkaufs werden in Zeitungen bekanntgemacht; die Bekanntmachung muß zugleich eine genaue Beschreibung der zu verkaufenden F. enthalten. Zur Vornahme des Verkaufs darf jedoch erst nach Ablauf eines weiteren Monats nach dem Datum der Bekanntmachung geschritten werden. Nur wenn F. dem Verderben unterliegen, oder ihre Aufbewahrung mit Gefahr verbunden ist, können sie sogleich verkauft werden. Der Verkaufserlös[240] wird nach Abzug der Transport- und Verkaufskosten an eine besondere Kasse abgeführt. Diese Bestimmungen finden auf Montur- oder Ausrüstungsstücke des Heeres, die als F. eingeliefert werden, keine Anwendung; diese sind vielmehr gebührenfrei an die zuständigen Militärkommandos einzusenden.

Hinsichtlich der Behandlung der F. bei den schwedischen Staatsbahnen sei erwähnt, daß sie auf jeder Staatsbahnstation in Empfang genommen, aufbewahrt und dem sich als berechtigt Ausweisenden gegen Erstattung bestimmter Lagergebühren ausgehändigt werden. Leicht verderbliche Gegenstände können alsbald bestmöglich verkauft werden. Die übrigen F. werden den zuständigen Fundbureaus eingesandt, und, falls nicht abgefordert, spätestens am 1. August, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni aufgefunden sind, und am 1. Februar, wenn ihre Auffindung in der Zeit vom 1. Juli bis 30. Dezember erfolgte, versteigert.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen regelt sich die Behandlung der F. nach den Vorschriften betreffend die Behandlung der gefundenen Gegenstände vom 15. November 1904, gültig seit dem 1. Januar 1905. Jeder innerhalb des Bahnbereichs gefundene Gegenstand, der nicht sofort an den Verlierer oder Eigentümer zurückgegeben werden kann, ist an den Vorstand des nächstgelegenen Bahnhofs abzuliefern. Dieser hat für jeden F. tunlichst in Gegenwart des Finders einen dreiteiligen, fortlaufend numerierten Meldeschein auszufertigen, in dem der Gegenstand genau zu bezeichnen ist. Bei Ablieferung von Geldtaschen, Portemonnaies u.s.w. ist tunlichst in Gegenwart des Finders der Inhalt zu zählen und das Ergebnis auf dem Meldeschein zu notieren. Eine Ausfertigung des Meldescheins ist dem Finder als Quittung auszuhändigen, die zweite sofort an das Rechtsbureau des Kreises, dem die Station angehört, einzusenden und die dritte zunächst als Beleg auf der Station zurückzubehalten. Die F. selbst sind mit einer den Namen der Station, die Nummer des Meldescheines und das Datum des Fundes enthaltenden Anhängeetikette zu versehen. Außerdem ist von jeder Station über die abgelieferten F. eine Kontrolle zu führen, in der diese in der Nummernfolge der Meldescheine täglich einzutragen sind.

Die F. sind zunächst bei den Stationen aufzubewahren, u.zw. während der ersten 24 Stunden gebührenfrei, sodann gegen eine Gebühr von 20 Cts. für jeden angefangenen Monat und jedes Stück bis zum Gewicht von 5 kg und von 30 Cts. für jedes Stück im Gewicht von mehr als 5 kg. Jedoch sind leicht verderbliche Gegenstände alsbald bestmöglich zu verkaufen, F. von größerem Wert, verschlossene Geldtaschen und größere Barbeträge unverzüglich dem Rechtsbureau des Kreises einzuliefern und Lebensmittel ohne besonderen Wert dem Finder zurückzugeben. Verschlossene Gegenstände sind unter Zuziehung eines Zeugen zu öffnen.

Läßt sich auf Grund einer Adresse oder sonstwie der Eigentümer ermitteln, so sind die F. nach vorheriger Legitimation dem Berechtigten gegen Empfangsbescheinigung und Bezahlung der Gebühren zurückzugeben.

Militärische Ausrüstungs-, Bekleidungs- und Bewachungsgegenstände des schweizerischen Militärs sind, wenn sie nicht innerhalb 10 Tagen von dem Eigentümer abgefordert werden, gebührenfrei an die zuständigen Militärbehörden abzuliefern.

Am 10. des der Auffindung folgenden Monats sind die bis dahin nicht zurückgegebenen F. sowie der Erlös von verkauften Gegenständen von den Stationen an das Rechtsbureau ihres Kreises einzuliefern. Die Sendungen sind mit einem genauen Verzeichnis zu begleiten, dem die auf der Station verbliebenen Meldescheine nebst etwaigem Schriftwechsel beizugeben sind. Das Rechtsbureau prüft die eingehenden F., trägt sie in eine Hauptkontrolle ein und hat sie zu den gleichen Gebührensätzen wie die Station wenigstens ½ Jahr aufzubewahren; größere Geldbeträge sowie Schmuckgegenstände von hohem Wert sind alsbald der Kreiskasse gegen Quittung zu übergeben.

Alljährlich im Monat Januar hat das Rechtsbureau ein Verzeichnis über alle nicht abgeforderten F., deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, anzufertigen und der Kreisdirektion vorzulegen. Diese veranlaßt die Ausschreibung und Versteigerung der innerhalb der Frist von 6 Monaten nicht erhobenen Gegenstände, wobei Wertgegenstände vor der Versteigerung fachmännisch abzuschätzen sind. Der Erlös aus den verkauften F. sowie die gefundenen Geldbeträge werden nach Abzug der entstandenen Kosten der Pensions- und Hilfskasse für die Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen zugeführt.

Das Eisenbahnpersonal kann für die Ablieferung gefundener Gegenstände einen Finderlohn nicht beanspruchen. Erheben Dritte solche Ansprüche, so entscheidet darüber das Rechtsbureau.

Meldet sich der Eigentümer eines F. oder sein Bevollmächtigter innerhalb der Zeit, während der sich die F. noch in Verwahrung der Station oder des Rechtsbureaus befinden, so ist ihm der F. gegen glaubwürdigen Nachweis des Eigentumsrechtes und gegen Empfangsbescheinigung auf dem Meldeschein auszuhändigen. Auch schriftlichen oder telegraphischen Gesuchen um Aushändigung eines F. ist nach Feststellung der Identität des gesuchten Gegenstandes mit dem gefundenen zu entsprechen. Für die Zusendung schriftlich oder telegraphisch reklamierter F., die auf Kosten des Empfängers erfolgt, gilt als Regel, daß Gegenstände bis zum Gewicht von 5 kg mit der Post, solche von mehr als 5 kg als Expreß- oder Eilgut zu befördern sind.

Anzeigen über den Verlust von Gegenständen sind unter Verwendung eines auf allen Stationen aufliegenden und unentgeltlich zur Abgabe gelangenden Formulars (Verlustanzeige) einzureichen. Jede solche Anzeige wie auch brieflich oder telegraphisch angebrachte Reklamationen sind von dem Stationsvorstand ohne Verzug an das Rechtsbureau zu senden, sofern sich der Gegenstand auf der Station nicht vorfindet. Die Einsendung dieser Verlustanzeigen erfolgt gebührenfrei; sämtliche Nachforschungsschreiben müssen beantwortet werden. Die Benutzung des Bahntelegraphen zur Wiedererlangung eines verlorenen Gegenstandes durch einen Reisenden ist gegen Erhebung der tarifmäßigen Gebühr zulässig.

In England dürfen F. auf den Stationen in der Regel nicht länger als 24 Stunden aufbewahrt werden und müssen nach Ablauf dieser Frist an das von der Verwaltung der Bahn eingerichtete Fundbureau gesandt werden, wo sie zur Verfügung des Berechtigten gehalten werden. Die Stationen führen Verzeichnisse über die bei ihnen abgelieferten F. und bedienen sich zur Nachforschung vermißter Gegenstände der vorgeschriebenen Suchzettel.


Außer den F., die im Bereich einer im Betrieb befindlichen Bahn als vergessen und verloren aufgefunden werden, kommen auch beim Bau einer Eisenbahn oder bei Vornahme von[241] Bauarbeiten seitens der Bahnverwaltung aufgefundene Gegenstände in Betracht (s. Funde).

Matibel.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 236-242.
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