[312] Geschäftsberichte, Betriebsberichte, werden sowohl von Staatsbahnen als auch von Privatbahn Verwaltungen in der Regel alljährlich über die Entwicklung und den Stand ihrer Unternehmungen erstellt und veröffentlicht. Die Verpflichtung der Staatsbahnen zur Erstellung von G. folgt aus dem Recht der Volksvertretungen, die Wirtschaftsführung der Staatsbahnen, als einen Teil des Staatshaushalts, zu prüfen und ihren Etat festzusetzen. Die Privatbahnverwaltungen, meist Aktiengesellschaften, sind in der Regel durch handelsgesetzliche Vorschriften zur Erstattung von G. verpflichtet. So bestimmt der § 260 des Deutschen Handelsgesetzbuches, daß der Vorstand einer Aktiengesellschaft alljährlich außer einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrate und demnächst der Generalversammlung vorzulegen hat.
Der Hauptzweck der G. ist die Darlegung der Entwicklung des Bahnunternehmens in wirtschaftlicher Hinsicht; ihre hauptsächlichste Unterlage und ihren wesentlichsten Inhalt bilden die Betriebsergebnisse (s.d.); außerdem enthalten sie vielfach Mitteilungen allgemeiner Art über den Stand von Neubauten, Änderungen in der Organisation, Neuanschaffungen von Fahrzeugen, Wohlfahrtseinrichtungen für Beamte und Arbeiter u.s.w.; die von Privatbahnen aufgestellten G. bringen auch Vorschläge über die Verwendung des erzielten Gewinns (über die Höhe der zu verteilenden Dividende), über Ausstattung von Erneuerungs- und Reservefonds, über Aufnahme von Anleihen, Neuausgabe von Aktien, Kapitalrückzahlungen u.s.w.
Nicht selten sind den G. Karten, Pläne, graphische Darstellungen u. dgl. beigelegt.
Matibel.