[370] Grenzbahnhöfe, Grenzstationen (frontier stations, -depots; gares frontières; stazioni di confine), sind Bahnhöfe, auf denen die für den Übergang des Verkehres über die Landesgrenze nötigen Dienstvorrichtungen, insbesondere die zollamtliche Überwachung des Personen- und Güterüberganges (s. Zollverfahren) vorgenommen werden. Da diese Überwachung sich im wesentlichen auf die Einfuhr der Güter und des Reisegepäcks beschränkt und die Ausfuhr hiervon weniger betroffen wird, so sind um sie im eigenen Lande vornehmen zu können, beim Übergang der Verkehrswege über die Landesgrenze vielfach zwei nahe beieinander liegende durch die Landesgrenze getrennte G. vorhanden. An der Grenze des russischen Reiches, für das bekanntlich sowohl für den Eingang als auch den Ausgang der Reisenden Paß- und Visazwang besteht, bildet dieser Zustand noch heute die Regel, während sonst das Bestreben nach Beschleunigung und Erleichterung des Verkehrs vielfach dazu geführt hat, nur einen G. zu errichten und diesen nach dem der Landesgrenze zunächst gelegenen geeigneten Orte, sei es diesseits oder jenseits der Grenze, zu verlegen. So gibt es eine Reihe von G., auf denen die Zoll-, Post- und Eisenbahnverwaltungen zweier Nachbarländer nebeneinander ihre Tätigkeit ausüben. Als Beispiele neuerer G., bei deren Bau von diesem Gesichtspunkte ausgegangen wurde, sind der schweizer Bahnhof Basel S. B. und der österreichische Bahnhof Salzburg anzuführen. Beide Bahnhöfe werden für den Übergangsverkehr nach Deutschland von den deutschen Behörden in gleicher Weise mitbenutzt, als ob sie auf[370] deutschem Gebiet gelegene G. wären. (Lageplan des Bahnhofes Salzburg vgl. Art. Bahnhöfe Bd. I, Tafel VII, Abb. 1.) Die Gleise, Bahnsteiganlagen und Abfertigungsräume sind auf den G. so angeordnet, daß die mit den Zügen aus dem Ausland eintreffenden Reisenden und die eingesandten Waren nicht eher in das Inland oder auf die anschließenden Züge übergehen können, bis die vorgeschriebene Überwachung ordnungsgemäß vorgenommen ist. Der Dienst auf den G. ist meistens durch Staatsverträge und auf Grund dieser durch Abmachungen zwischen den beteiligten Behörden und den Bahnverwaltungen bis ins einzelne geregelt. Die Ausbildung und Förderung des direkten Verkehrs (s.d.) haben weiter zur Folge gehabt, daß dieser Verkehr zum Teil den G. ohne Behandlung durchläuft, sei es daß Güter unter Zollverschluß von der Versandstation bis zum Bestimmungsorte durchgehen oder daß ein schnellfahrender Zug erst auf der nächsten größeren Station, auf der aus Betriebs- oder Verkehrsrücksichten ein Aufenthalt nötig ist, der zollamtlichen Überwachung unterzogen und von der betriebführenden Eisenbahnverwaltung zur Weiterbeförderung übernommen wird.
Im weiteren Sinne bezeichnet man als G. auch allgemein einen Anschlußbahnhof (s.d.), auf dem die Übergabe und Übernahme der Güter von Bahn zu Bahn stattfindet (s. Anschlußbahn).
Breusing.