[225] Holzbeförderung (transport de bois; trasporto da legname). Holz bildet einen der wichtigsten Beförderungsgegenstände im Eisenbahnverkehr (vgl. Güterverkehr). Es wird in verschiedener Form als Brennholz, Bauholz, Bretter, Bohlen, Schnittholz, Langholz u.s.w. zur Verfrachtung gebracht und im allgemeinen von den Bahnen mit Rücksicht auf den dem Gewicht gegenüber verhältnismäßig geringen Wert und wegen der Wasserkonkurrenz zu den Sätzen der Spezialtarife, bzw. besonderer Ausnahmetarife befördert.
Die eigentümliche Form, in der einzelne Holzarten (Schnitt- und Langholz) zur Beförderung kommen, macht besondere Vorschriften für die Verladung solcher Hölzer notwendig. Das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche des VDEV., das zufolge des Übereinkommens zum Betriebsreglement für den direkten Verkehr mit Serbien, Bulgarien und der Türkei auch für diesen Verkehr gilt, enthält in der Anlage VI folgende Bestimmungen:
I. Ladungen von Holz mit regelmäßigen Lagerflächen (geschnittenes oder behauenes Holz) sind tunlichst ganz, jedenfalls aber im oberen Drittel, in Verband zu legen.
Werden solche Hölzer innerhalb der Höhe der Borde, Rungen oder Gabelstützen geladen, so ist die obere Lage der Ladung mit kreuzweise liegenden Brettern zu vernageln oder die Ladung mit einer Kette zu umschlingen.
A. Auf einem Wagen. Wagen ohne Seitenborde müssen mit der nötigen Zahl hölzerner oder eiserner Rungen versehen sein; mindestens sind solche in oder nahe an den vier Ecken anzubringen. Die gegenüberstehenden Rungen sind mit Ketten oder Stricken oder ausgeglühtem, mindestens 0∙0035 m starkem Draht zusammenzuknebeln, oder durch gut befestigte Latten oder Bretter zu verbinden.
Wird über die Höhe der Rungen hinausgeladen, so darf der überragende Teil der Ladung die Höhe von 1l3 der Ladungsbreite, die Ladungshöhe über dem Wagenboden im ganzen aber das Maß von 2∙7 m nicht überschreiten; die Ladung ist oben bogenförmig abzuschließen und mittels der Rungenketten verläßlich niederzuhalten. Bretter, nicht auch andere Schnitthölzer, können in der gleichen Breite, wie zwischen den Rungen, auch über sie hinaus verladen werden, wenn die Seitenverschiebung durch kreuzweise hinter den Rungen angebrachte, an der Ladung angenagelte Schutzbretter sicher verhindert wird.
Werden eiserne, sog. lose Gabelstützen verwendet, so müssen die Wagen einen über den Boden vorragenden Rand von mindestens 0∙02 m Höhe haben; die Gabelstützen sind innerhalb dieses Randes aufzustellen. Die Ladung ist in der Mitte mit einer Kette zu umschlingen.
Bei Wagen mit Seitenborden sind, wenn die Ladung sie überragt, auf jeder Seite eines jeden Bretterstoßes zwei Bretter aufrecht zu stellen und die oberen Enden der gegenüberstehenden Bretter auf eine der früher angegebenen Art oder durch anzunagelnde Bretter oder Latten zu verbinden, so daß jedes außen liegende Brett von mindestens zwei solchen Stützen gehalten wird, oder es sind an jeder Langseite des Wagens für jeden Bretterstoß an den inneren Wagenwänden je zwei mindestens 0∙025 m starke Bretter kreuzweise aufzustellen, die im Kreuzungspunkte durch wenigstens drei starke Drahtstifte befestigt werden müssen. Die oberen Enden der gegenüberstehenden Bretter sind sodann auf eine der bereits angegebenen Arten miteinander zu verbinden. Die Ladung kann nach oben auch bogenförmig abgeschlossen werden, wenn die Seitenstützen mit Nägeln an der Ladung befestigt und die einander gegenüberstehenden Seitenstützen durch Draht (0∙0035 m Durchmesser) sicher verbunden werden. In keinem Falle darf der die Bordhöhe übersteigende Teil der Ladung auf den Stirnborden auflagern.
B. Auf zwei Schemelwagen: Die gegenüber stehenden Rungen der Drehschemel sind durch an gespannte Ketten zu verbinden.
Die verladenen Hölzer dürfen sich nur soweit durchbiegen können, daß an den Wagenenden zwischen der Ladung und dem Wagenboden oder den diesen überragenden Wagenteilen noch ein[225] senkrechter Abstand von mindestens 0∙1 m vorhanden ist; bei schwachen Schnitthölzern empfiehlt es sich deshalb, die unterste, auf den Drehschemeln aufliegende Schicht hochkantig zu verladen.
Bei Hölzern von verschiedener Länge müssen die untere, auf den Drehschemeln aufliegende Schicht und die an den Rungen seitwärts anliegenden Hölzer über beide Drehschemel hinaus in einem Stücke durchgehen. Die kürzeren Stücke müssen in die Mitte gelegt und sicher gelagert sein, so daß sie nicht herausfallen können.
II. Über die Verladung von Holz mit unregelmäßigen Lagerflächen gelten folgende Bestimmungen.
A. Auf einem Wagen. 1. Bis zur Höhe der Rungen oder der Seitenborde. Zwischen Rungen dürfen Hölzer nur in der Längsrichtung des Wagens verladen werden.
Bei Verladung bis zur Höhe von 1 m ist eine Verbindung der Rungen oder Borde durch Ketten oder Taue nicht erforderlich.
Bei Verladung über 1 m Höhe müssen über der Ladung mindestens zwei Paar der einander gegenüberliegenden Rungen oder die Borde durch angespannte Ketten, Taue oder Prügel verbunden werden.
Krummhölzer, die ein sicheres Aufstellen und Aufeinanderschichten nicht zulassen, sowie gebündelte Hölzer dürfen nur bis zur Höhe der Rungen oder Bordwände geladen werden.
Hölzer von 3∙54∙0 m Länge dürfen innerhalb der Bordwände unter Aushebung der Wagenstirnwände auch über Wagenlänge hinaus verladen werden, wenn dadurch die Verladung zweier Stapel ermöglicht wird.
Die Ladung darf über die Kopfschwellen des Wagens nur so weit überragen, daß zwischen den Scheiben der nicht eingedrückten Buffer und der Ladung ein Zwischenraum verbleibt, der in der Höhe bis 2 m über Schienenoberkante mindestens 0∙4 m, darüber mindestens 0∙2 m betragen muß. Außerdem muß zum Einhängen der Kupplung über dem Zughaken ein Raum von mindestens 0∙2 m Höhe und von mindestens 0∙2 m Breite zu beiden Seiten der Zughakenmitte von der Ladung freigelassen werden.
2. Über die Höhe der Seitenborde hinaus. Die Befestigungen und Verschlüsse der Türen sowie der beweglichen Wagenwände müssen kräftig gebaut sein und sich in tadellosem Zustande befinden.
Werden Stützen verwendet, so darf ihre Höhe über den Wagenboden betragen:
bei Verladung auf Wagen von höchstens 2∙735 m lichter Breite nicht mehr als 2∙5 m;
bei Verladung auf Wagen von größerer lichter Breite nicht mehr als 2∙4 m.
Das Lademaß darf keinesfalls überschritten werden. Hölzer von über 2∙4 m Länge dürfen über die Höhe der Bordwände hinaus, u.zw. nur in der Längsrichtung des Wagens, verladen werden, wenn auf beiden Seiten eines jeden Stapels zwei mindestens 0∙15 m starke Hölzer aufrechtgestellt und an den äußeren Hölzern der Ladung durch starke Drahtstifte befestigt sowie die oberen Enden der gegenüberstehenden Stützen durch Stricke, Ketten, Draht, Bretter oder Latten verbunden werden. Der Draht muß ausgeglüht und mindestens 0∙0035 m stark sein. Die Bretter oder Latten müssen mindestens 0∙025 m stark und an den Stützen mit Nägeln befestigt sein.
Wird das Holz in mehreren Stapeln verladen, so kann den einzelnen Stapeln durch Unterlegen je eines Querholzes eine Neigung gegen die Wagenmitte zu gegeben werden; die Querhölzer müssen sich über die ganze Breite des Wagens erstrecken, 0∙10∙2 m dick und am Wagenboden mit Drahtstiften befestigt sein. Rundhölzer dürfen als Unterlage nur verwendet werden, wenn sie durch festgenagelte Keile gesichert sind. Gruben-, Stempel-, Brenn- und Schleifholz, Pfähle, Schwellen u. dgl. dürfen unter Kranzbildung verladen werden. Hierzu sind möglichst gerade gewachsene, annähernd gleich lange und gleich dicke Hölzer (Stützen) rings an den Wagenwänden senkrecht und ohne jede Unterbrechung so aufzustellen, daß die Ladung gegen Verschiebung oder Herabfallen einzelner Stücke gesichert ist. Die Stützen können unmittelbar auf den Wagenboden oder auf eine wagerechte, aus einer oder mehreren Lagen bestehende Schicht der Ladung gestellt werden. Die Stützen müssen mindestens 0∙8 m lang und mindestens 0∙1 m dick sein und die Ladung um mindestens 0∙1 m überragen.
Die Ladung ist in der Wagenlängsrichtung zu legen, zwischen den Türen jedoch senkrecht dazu. Etwa freibleibender Raum ist durch aufrechtstehende Hölzer auszufüllen.
Kann wegen zu großer Länge der Hölzer die Ladung zwischen den Türen nicht senkrecht zur Wagenlängsrichtung gelegt werden, so ist vor beiden Türen eine bis zur Bodenoberkante reichende Lage wagerecht in einer Länge durchlaufender und gegen die festen Seitenborde sich stützender Hölzer anzubringen. In diesem Falle wird entlang den Seitenborden eine weitere Stützenreihe notwendig.
Wird nur eine unmittelbar auf den Wagenboden gestellte Stützenreihe verwendet, so darf der zwischen den Stützen lagernde Teil der Ladung das Doppelte der lichten Bordwandhöhe erreichen, ohne daß besondere Befestigungsmittel erforderlich sind.
An Stelle der vorstehend bezeichneten einen Stützenreihe kann ein doppelter Kranz aus Hölzern von 0∙060∙095 m Stärke aufgestellt werden.
Sind die Stützen von mindestens 0∙15 m mittlerer Stärke, so darf die Ladung das Doppelte der lichten Bordwandhöhe übersteigen, wenn an jedem in der Wagenlängsrichtung liegenden Stapel (Stoß) je zwei einander gegenüberstehende, vor der Mitte des Stapels befindliche Stützen durch Stricke, Ketten, Draht oder durch Bretter oder Latten gesichert werden. Der Draht muß ausgeglüht und mindestens 0∙0035 m stark sein. Die Bretter und Latten müssen mindestens 0∙025 m stark und an den Stützen mit Nägeln befestigt sein.
Diese Ladeweise ist nur bei Wagen von mindestens 0∙9 m lichter Bordwandhöhe zulässig; vor den Türen sind die Hölzer wie bereits angeführt zu verladen.
Wird nur eine nicht unmittelbar auf den Wagenboden aufgestellte Stützenreihe verwendet, so darf die freie Überragung der Stützen über die Bordwände höchstens die Hälfte der Stützenlänge betragen.
Kann infolge zu geringer Länge der Stützen durch Aufstellung einer Stützenreihe der Fassungsraum des Wagens nicht genügend erhöht werden, so darf eine zweite, und bei genügender Höhe der Bordwände eine dritte Reihe von Stützen auf entsprechende Schichten der Ladung aufgestellt werden.
Wenn mehr als eine ringsum ununterbrochene Stützenreihe aufgestellt wird, darf die freie Überragung der ersten Stützenreihe über die Bordwand nicht mehr als 0∙35 m, die freie Überragung der zweiten Stützenreihe über die erste und der dritten über die zweite nicht mehr als je 0∙25 m, unter[226] allen Umständen aber die Gesamthöhe der so gestellten Stützen nicht mehr als das Doppelte der lichten Bordwandhöhe betragen.
Werden nur zwei Stützenreihen aufgestellt und sind die Stützen mindestens 1 m lang, so darf die freie Überragung der ersten Stützenreihe über die Bordwand nicht mehr als 0∙5 m und die freie Uberragung der zweiten Stützenreihe über die erste nicht mehr als 0∙4 m betragen; auch in diesem Falle darf die Gesamthöhe der so gestellten Stützen nicht mehr als das Doppelte der lichten Bordwandhöhe betragen.
B. Auf zwei Schemelwagen. Bei Verladung von Holzstämmen, Rüst-, auch Hopfenstangen u. dgl. gilt in bezug auf die Befestigung und Lagerung dasselbe wie unter I., B.
Schemelwagen ohne Kuppelstange oder Zwischenwagen werden bei Sendungen stärkerer Hölzer zugelassen, wenn die beweglichen Schemel oben mit eisernen Spitzen (Zinken) versehen sind, die in das Holz sich eindrücken können, und wenn die Ladung eines jeden Wagens, also die auf jedem Drehschemel ruhende Last, mindestens 7500 kg beträgt. Bei geringerem Gewicht ist es notwendig, den mittleren Stamm oder die beiden äußeren Stämme der untersten Lage der Ladung je mit zwei an den Schemeln befindlichen starken Ketten, deren freies Ende in einen starken Haken ausläuft, derart zu umschlingen und durch die in das Holz einzuschlagenden Haken zu befestigen, daß die Entfernung der beiden Schemelwagen bei der Fahrt sich nicht ändern kann.
Sind jedoch Ladungen, die die Verbindung der Wagen selbst bewirken, nach einer außerhalb des Vereinsgebietes liegenden Station bestimmt, so muß die Ladung jeden Drehschemel mit mindestens 7500 kg belasten.
Als stärkeres Holz ist solches Holz anzusehen, dessen kleinster Durchmesser an der Stelle, an der es auf dem Drehschemel aufliegt, 0∙12 m beträgt.
Schwache Hölzer (Rüststangen, Hopfenstangen u. dgl.) dürfen auf solchen Schemelwagen ohne Kupplung nur befördert werden, wenn die unterste Lage auf dem Drehschemel aus stärkeren Hölzern besteht und die ganze Ladung in der Mitte durch eine Kette umschlossen wird.
Nahezu gleiche Bestimmungen enthält auch das Regulativ für die gegenseitige Wagenbenutzung im Verkehr zwischen den italienischen Bahnen einerseits und den deutschen, österreichischen, ungarischen, bosnisch-herzegowinischen, schweizerischen, belgischen, niederländischen, luxemburgischen, rumänischen Bahnen sowie der Warschau-Wiener Bahn anderseits (deutsch-italienisches Wagenregulativ = IWR., Ausgabe 1914).
Diese Vorschriften sind auch in einzelnen Tarifen, so z.B. im deutschen Eisenbahn-Gütertarif, Teil I, Abt. A, im österreichisch-ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahngütertarif, Teil I, Abt. A, abgedruckt.
Rinaldini.
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