[251] Hundebeförderung (conveyance of dogs; transport des chiens; trasporto dei cani); Hunde werden entweder in Begleitung der Reisenden mit den dem Personenverkehr dienenden Zügen, u.zw. gewöhnlich in einem besonderen, für Hunde bestimmten Raum des Gepäckwagens (Hundekotter, Hundekasten), unter gewissen Voraussetzungen auch in den Abteilungen der Personenwagen selbst, oder ohne Begleitung der Reisenden als Expreß-, Eil- oder Frachtgut befördert.
I. Hunde in Begleitung der Reisenden.
A. Mitnahme in den Personenwagen.
In Deutschland, Österreich, Ungarn (EVO., BR. § 27), Belgien, Italien und der [251] Schweiz können kleine Hunde, die auf dem Schoße getragen werden, in die Personenwagen mitgenommen werden, wenn ihrer Mitnahme in den Abteil von den Mitreisenden nicht widersprochen wird, in Belgien außerdem auch dann, wenn die Hunde in Käfigen, Kisten oder Körben eingeschlossen sind und das Gewicht nicht mehr als 3 kg beträgt.
Auf den dänischen Staatsbahnen, den französischen Hauptbahnen, in den Niederlanden und in England gilt der Grundsatz, daß Hunde in Personenwagen nicht mitgeführt werden dürfen.
Nach dem Berner Entwurf eines IÜ. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck dürfen kleine Hunde in die Personenwagen mitgenommen werden, soweit nicht in einzelnen Staaten Gesetzesvorschriften entgegenstehen, wenn der Mitnahme in den Abteil von den Mitreisenden nicht widersprochen wird. Die Mitnahme von Hunden in besonders eingerichtete Wagen oder in besondere Züge kann durch den Tarif verboten werden.
B. Beförderung in besonderen Abteilen der Personenwagen; Jagdhunde; Maulkorbzwang.
In Deutschland, Österreich und Ungarn (§ 27 EVO., BR.) dürfen Hunde jeder Größe mitgeführt werden, wenn ihren Besitzern ein besonderer Abteil zur Verfügung gestellt werden kann. Auch auf den dänischen Staatsbahnen, den französischen Hauptbahnen und in Italien kann die Eisenbahn Reisende, die sich von ihren Hunden nicht trennen wollen, in besonderen Wagenabteilen befördern, in den Niederlanden ist dies nur bezüglich der III. Wagenklasse gestattet.
Nach den Ausführungsbestimmungen zu § 27 der EVO. kann Jägern ausnahmsweise gestattet werden, mit ihren Hunden in Gepäck- oder Güterwagen Platz zu nehmen, wenn kein Bedenken wegen der darin verladenen Gepäckstücke und Güter oder wegen der persönlichen Sicherheit der Reisenden besteht. Eine ähnliche Bestimmung enthält das schweizerische Transportreglement.
In Belgien werden Jagdhunde während der Jagdzeit in eigenen, für die Jäger bestimmten Abteilen III. Klasse untergebracht.
Nach dem Reglement der italienischen Eisenbahnen kann den Jägern zur Jagdzeit erlaubt werden, in den Wagenabteilen III. Klasse die Hunde bei sich zu behalten, wenn sie den Reisenden keine Störungen verursachen.
C. Im übrigen werden Hunde in genügend sicheren Behältern in den Gepäck- oder Güterwagen, nicht in Behältern verwahrte Hunde in besonderen Wagenräumen (Hundekasten) befördert. Sind solche nicht vorhanden oder schon besetzt, so kann die Beförderung nicht verlangt werden (§ 27 EVO., BR.).
Die Ausführungsbestimmungen zu § 27 des BR. schreiben vor, daß nicht in Behältern verwahrte Hunde mit einem Maulkorb, und wenn sie in besonderen Wagenräumen befördert werden sollen, mit einer Anbindeschnur versehen sein müssen. Die in die Personenwagen mitgenommenen Hunde sind so lange vom Maulkorbzwange befreit, als die sie mitführenden Reisenden in dem Wagenabteil allein sind. Bezüglich des Maulkorbzwanges sowie der Verwendung einer Leine oder Kette sind auch in den meisten anderen Ländern Vorschriften erlassen (Frankreich, Italien, Schweiz).
D. Abfertigungsart; Fahrpreis; Ein- und Ausladen; Standgeld; Interessendeklaration.
Die Abfertigung der von den Reisenden mitgeführten Hunde erfolgt in Deutschland mit Hundekarten (Grundtaxe für das Stück und ein Tarifkilometer 1∙5 Pfennig, Mindestfahrgeld 10 Pfennig), in Österreich mit Hundekarten oder mehrteiligen Beförderungsscheinen (Einheitssatz für das Stück und ein Kilometer 1∙4 Heller, Mindestgebühr 20 Heller, ausschließlich der Stempelgebühr). Außerdem können Hunde in genügend sicheren Behältern auf Grund des § 30, Abs. 3 EVO., BR. als Reisegepäck mit Gepäckschein abgefertigt werden. Ohne Bezahlung der tarifmäßigen Gebühren darf kein Hund mitgenommen werden, widrigenfalls die im § 27, Abs. 5 EVO., BR. festgesetzten Zuschläge zu den tarifmäßigen Preisen zu entrichten sind.
In Belgien ist für Hunde eine Fahrkarte III. Klasse zu bezahlen. Wenn sie in Käfigen, Kisten oder Körben verpackt sind, steht es den Reisenden frei, statt der Fahrkarte III. Klasse einen Gepäckschein zu lösen.
Auf den französischen Hauptbahnen beträgt die Fracht für die H. in Personenzügen 0∙0168 Fr. für das Stück und das Kilometer, mindestens jedoch 0∙30 Fr.
In Italien beträgt die allgemeine Grundtaxe für die H. 0∙0232 Lire f. d. Stück und Kilometer (Mindesttaxe 0∙70) und ist sogleich bei der Aufgabe zu entrichten.
Auch in den Niederlanden muß der Transportpreis (gegen Lösung eines Beförderungsscheines) bei der Aufgabe bezahlt werden.
In der Schweiz ist für Hunde, die in die Personenwagen mitgenommen werden, ein Transportschein gegen Entrichtung der tarifmäßigen Taxe zu lösen. Werden Hunde in die Personenwagen mitgenommen, ohne daß deren Eigentümer oder Begleiter vorher die Einwilligung des Zugführers eingeholt und die Taxe bezahlt haben, so sind die betreffenden Reisenden dem Vorstand der Bestimmungsstation, bzw. der Übergangsstation zuzuführen, der die tarifmäßige Taxe nebst einem Zuschlag von 50 Centimes zu erheben hat. Hunde, die in Kisten oder ähnlichen Behältern verpackt sind, werden zur Gepäcktaxe nach dem Gewicht, mindestens für 20 kg, berechnet, wobei es dem Reisenden freisteht, die Fracht bei der Aufgabe zu entrichten oder zur Bezahlung durch den Empfänger auf der Bestimmungsstation anzuweisen.
Nach dem Berner Entwurf eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung[252] von Personen und Reisegepäck können Hunde in genügend sicheren Behältern, wenn es der Tarif gestattet, zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden.
Nach den Bestimmungen der EVO., des BR. (§ 27) und den mit diesen diesbezüglich fast gleichlautenden Vorschriften in den meisten anderen Ländern hat der Reisende für das Ein- und Ausladen sowie für das Umladen der Hunde auf Übergangsstationen zu sorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, die nicht sofort nach Ankunft auf der Bestimmungsstation abgeholt werden, zu verwahren. Nur auf den französischen Hauptbahnen werden in diesem Falle die Hunde in Verpflegung gegeben. Auf den österreichischen Staatsbahnen werden, wenn die Hunde nicht innerhalb 2 Stunden abgeholt werden, als Standgeld für das Stück und die angefangene Stunde 10 Heller eingehoben. Eine ähnliche Bestimmung findet sich im niederländischen Transportreglement.
Eine Angabe des Interesses an der Lieferung ist nicht gestattet (§ 27 EVO., BR.).
II. Hunde ohne Begleitung der Reisenden können nach § 40 EVO. und BR. als Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, in genügend sicheren Behältern als Expreßgut (in den Niederlanden als Bestellgut), u.zw. in Deutschland mit Eisenbahnpaketadresse, in Österreich mit Gepäckschein, weiters nach § 48 EVO. und BR. (Beförderung von lebenden Tieren) mit Eilfrachtbrief abgefertigt werden.
Vielfach, so in Belgien, Frankreich und Italien, ist vorgeschrieben, daß die von den Reisenden nicht mitgenommenen Hunde in Käfigen, Körben oder Kisten verschlossen sein müssen.
In Belgien werden Hunde nur als Expéditions par exprès oder Expéditions du service accéléré nach Tarif 1 oder 2 zur Beförderung angenommen.
Auch auf den französischen Hauptbahnen ist die H. als Frachtgut unzulässig.
Nach dem Reglement der italienischen Eisenbahnen können Hunde auch in ganzen Wagenladungen als beschleunigtes Frachtgut nach einem Spezialtarif befördert werden.
In der Schweiz gelten für Hunde, die nicht einem Mitreisenden angehören, die allgemeinen Vorschriften über die Beförderung lebender Tiere.
Grünthal.
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