[357] Kirchenbesuch. Der ununterbrochene und vielfach gerade an Sonn- und Feiertagen noch gesteigerte Betrieb der Eisenbahnen bedingt eine besondere Regelung des Dienstes der Eisenbahnangestellten, damit auch sie am Gottesdienst teilnehmen können. In den die zulässige dienstliche Inanspruchnahme des Eisenbahnbetriebspersonals regelnden Vorschriften (s. Dienst- und Ruhezeit) ist daher auch meistens festgelegt, wie oft in bestimmten Zeiträumen jedem Bediensteten durch Gewährung eines Ruhetages oder Dienstbefreiung Gelegenheit zur Teilnahme am Gottesdienst gegeben werden muß. Außerdem bewilligen die Bahnverwaltungen, besonders in Ländern mit Bevölkerung verschiedener Konfessionen, wie z.B. in Deutschland und Österreich, ihren Bediensteten und deren Familienangehörigen in der Regel freie Eisenbahnfahrt zum Kirchenbesuch nach dem nächstgelegenen oder am zweckmäßigsten zu erreichenden Kirchorte, falls sich am Wohnorte keine Kirche ihres Bekenntnisses befindet.
Matibel.