[252] Materialverwaltung (économat; economato), die Beschaffung der im Eisenbahnwesen erforderlichen Materialien, sowie die Gebarung mit diesen (Materialverwaltung im engeren Sinn), d.i. die Übernahme der eingelieferten Materialien, ihre Verwahrung, Evidenzhaltung, Ausfolgung und Verrechnung, der Verkauf von für Betriebszwecke unbrauchbaren Materialien u.s.w.
I. Allgemeines. Die Materialien, die zur Anlage, Instandhaltung und Betriebführung der Eisenbahnen nötig sind, pflegen in 3 große Gruppen: Oberbau- und Baumaterialien, Werkstättenmaterialien und Betriebsmaterialien eingeteilt zu werden. (Wegen der Bau- und Werkstättenmaterialien vgl. die besonderen Artikel.) Das Betriebsmaterialienwesen der Eisenbahnen ist ungemein vielseitig, weil die Art und der Umfang des Betriebs nicht nur große Mengen selbst an sich unbedeutenderer Stoffe und Waren erfordert, sondern auch in ganz besonderem Maße eine planmäßige Unterhaltung fast aller Materialiensorten erheischt.
Bei den österreichischen Staatsbahnen werden die Materialien in 15 Gruppen (die Inventargegenstände in 6 Gruppen) eingeteilt, u.zw. erfolgt die Gruppierung einesteils nach dem Verwendungszweck, andernteils nach der Gattung der Materialien. Innerhalb jeder Gruppe werden die einzelnen Materialgattungen nach Nummern geführt, worüber das Material-Rubrikenschema (bzw. das Inventar-Rubrikenschema) die näheren Bestimmungen enthält.
Zu den Materialien, die in großen Massen für den Betrieb zu beschaffen sind, gehören Brenn-, Beleuchtungs-, Dichtungs-, Putz- und Schmiermaterialien, Färb- und Kittmaterialien, Signal- und Telegraphenmaterialien, Schreib-, Zeichen- und Druckereimaterialien, Stoffe zu den Dienstkleidern u. dgl.
Unter den Betriebsmaterialien nehmen die Stoffe, die zur Lokomotivfeuerung dienen, nach ihrer Menge und ihrem Geldwert den ersten Platz ein (vgl. Brennstoffe und Brennstoffverbrauch der Lokomotiven).
Die Aufwendungen der deutschen Eisenbahnen für den Ankauf von Betriebsmaterialien aller Art erreichten für das Jahr 1910 in runder Summe 220 Mill. M., d.i. 9% der gesamten Betriebsausgaben. Zur Lokomotivfeuerung allein wurden 9∙6 Mill. t Steinkohlen, Briketts und Koks im Werte von mehr als 122 Mill. M. verwendet. Außerdem werden auf den deutschen Bahnen in einem Jahre mehr als 100.000 t Erdöle zur Beleuchtung sowie als Schmieröl, Gasöl und zur Krafterzeugung im Gesamtwert von etwa 14 Mill. M. verbraucht.
Die österreichischen Eisenbahnen verbrauchen für die Lokomotivfeuerung jährlich etwa 4∙3 Mill. t Brennstoff im Werte von rd. 63 Mill. K. Bei den österreichischen Staatsbahnen wurden im Jahre 1912 Materialien und Inventargegenstände im Werte von rd. 190 Mill. K für Betriebszwecke verwendet.
II. Ankauf der Betriebsmaterialien, Lieferungsbedingnisse. Für den Ankauf ist, soweit es sich um große Mengen oder Geldwerte handelt, in der Regel eine Stelle Ministerium, Generaldirektion oder Eisenbahndirektion, Beschaffungsamt zuständig. Sonstige Materialien werden von den Eisenbahndirektionen oder von den Verbrauchstellen meistens nach vorher festgelegtem Plan beschafft.
In Preußen besorgt das Eisenbahnzentralamt (s.d.) die Beschaffung von Kohle, Oberbau- und anderen wichtigen Materialien einschließlich Abnahme und der Übernahme aus den Werken, ferner den Ausgleich und die Verwertung der Altmaterialien.
Die Beschaffung der übrigen Materialien erfolgt durch die Eisenbahndirektionen.
Bei den bayerischen Staatsbahnen werden Oberbaumaterialien durch das Baukonstruktionsamt, die wichtigeren Betriebs- und Werkstättenmaterialien durch das Maschinenkonstruktionsamt beschafft.
In Baden, Sachsen und Württemberg erfolgt die Beschaffung der Materialien im allgemeinen durch die Direktionen.
Bei den österreichischen Staatsbahnen unterliegen die Materiallieferungen, deren Geldwert gewisse[252] Höchstgrenzen (300.000 K bei öffentlicher Ausschreibung) übersteigt, der Genehmigung des Ministers; die Vergebung erfolgt entweder durch jede Staatsbahndirektion für ihren Bezirk oder durch eine Direktion für mehrere oder alle Direktionen.
Mit Rücksicht auf die größeren Bedarfsmengen, auf die langwierige Erzeugung vieler Gegenstände, auf die Vorteile des Wettbewerbs beim Großeinkauf u.s.w. wird die Lieferung des Bedarfs abgesehen von der Beschaffung von Materialien in geringen Mengen, die gewöhnlich erst bei eintretendem Bedarf im Handeinkauf erfolgt in der Regel im Wege einer Lieferungsausschreibung im voraus vertragsmäßig sichergestellt. Es kann hierbei die Ausschreibung des Bedarfs entweder ohne oder mit Einschränkung des Mitbewerbs erfolgen. Die erste Art der Lieferungsvergebung, die öffentliche Ausschreibung, bietet geschäftlichen und ökonomischen Vorteil und entspricht zugleich den Forderungen der Geschäftswelt.
Bei unter staatlicher Aufsicht stehenden Bahnen muß die Vergebung von Lieferungen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, in der Regel im Weg einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen.
Für Österreich ist die Vergebung staatlicher Lieferungen, auch solcher der Staatsbahnen, durch eine Verordnung des Gesamtministers von 3. April 1909, RGB. Nr. 61, eingehend geregelt.
Die Bahnverwaltungen behalten sich häufig die völlig freie Wahl unter den einlangenden Anboten und das Recht vor, nach eigenem Ermessen auch sämtliche vorliegenden Anbote zurückweisen zu können.
Bei Staatsbahnen erfährt dieses Recht der freien Wahl meist Beschränkungen. (So bei den preußischen Staatseisenbahnen, wo die Auswahl unter den Mitbewerbern einer öffentlichen Ausschreibung in der Regel auf die 3 Mindestfordernden zu beschränken ist, sofern nicht deren Anbote bei Lieferung nach Probe wegen mangelhafter Proben unberücksichtigt bleiben müssen.) Bei beschränkten Ausschreibungen hat unter sonst gleichen Umständen die Vergebung an den Mindestfordernden zu erfolgen. Bei den österreichischen Staatsbahnen soll die Lieferung grundsätzlich dem zugesprochen werden, welcher unter vollständiger Annahme der gestellten Bedingungen das niedrigste Anbot macht. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit oder Verläßlichkeit des Bewerbers obwalten.
Zur Hebung des heimischen Gewerbes wird den Staatseisenbahnen und wohl auch den Privatbahnen die Vergebung von Lieferungen an ausländische Bewerber nur ausnahmsweise unter gewissen Bedingungen gestattet.
Bei Beschränkung des Mitbewerbs werden nur die erfahrungsmäßig besten und leistungsfähigsten Firmen eingeladen, Anbote auf Übernahme der betreffenden Lieferungen zu machen.
Die Ausschreibung der Lieferung von Materialien des regelmäßigen Verbrauchs erfolgt in der Regel in bestimmten Zeitabschnitten und umfaßt meist den Bedarf eines ganzen Jahres. Es kann vorkommen, daß Lieferungsverträge auch für größere Zeiträume abgeschlossen werden, sofern die Lieferer für strengfristige Lieferungen günstige Anbote machen; ferner können Waren, deren Preise den Schwankungen des Weltmarkts unterliegen, auch auf Grund der jeweiligen Börsenpreise angekauft werden. Die Ausschreibungen beziehen sich auf allgemeine und besondere Lieferungsbedingnisse.
In den meisten Fällen bedingt sich die Bahnverwaltung gegenüber dem Bewerber das Recht der Bedarfsdeckung bis zu einem bestimmten Mehr- oder Minderverbrauch über bzw. unter der veranschlagten Verbrauchsmenge.
Je nach Gattung der Materialien werden die Lieferungsverträge derart abgeschlossen, daß entweder die Lieferung in bestimmten Zeitabschnitten oder nach Bedarf bewirkt werde. Die Einlieferung hat vom Lieferanten an diejenige Dienststelle zu erfolgen, die ihm bei der Bestellung bezeichnet wird; diese ist bei Kohle gewöhnlich die der Grube nächstgelegene Eisenbahnstation der eigenen Bahn, rücksichtlich der Oberbaumaterialien eine Dienststelle der Bahnunterhaltung und bezüglich der übrigen Materialien gewöhnlich das Hauptmagazin.
Lieferungsbedingnisse. Diese bilden die Unterlage für die Lieferung von Gegenständen oder die Ausführung von Leistungen. Die Bedingungen werden in der Regel der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots beigefügt, sind vom Lieferer für die Ausführung der von ihm angebotenen Leistungen und Lieferungen als bindend anzuerkennen und bilden weiterhin einen Teil des mit dem Lieferer abzuschließenden Vertrags. Man unterscheidet allgemeine und besondere Lieferungsbedingungen. Die allgemeinen Lieferungsbedingungen umfassen allgemeine Vorschriften, welche für sämtliche Leistungen und Lieferungen in Betracht kommen. Diese Bestimmungen können durch die besonderen Lieferungsbedingungen unter Anpassung an den vorliegenden Sonderfall ergänzt oder abgeändert werden.
Die allgemeinen Lieferungsbedingungen enthalten Bestimmungen über:
1. Gegenstand der Leistung oder Lieferung. Genaue Bestimmung der Art und des Umfangs der Leistung oder Lieferung.
2. Mehrleistungen oder Mehrlieferungen über den Rahmen des Vertrags hinaus oder innerhalb der Vertragsgrenzen.
3. Zeit der Leistung oder Lieferung, Beginn, Vollendung, Unterbrechung und Fortführung der Leistungen und Lieferungen.[253]
4. Behinderung der Leistungen und Lieferungen durch Maßnahmen des Bestellers, des Lieferers oder Dritter.
5. Güte der Leistungen und Lieferungen.
6. Ort der Anlieferung (Empfangsort), Erfüllungsort, Versendung und Verpackung der zu liefernden Gegenstände, Rücksendung von Verpackungsstoffen, Werkzeugen, Aufstellungsgeräten u.s.w.
7. Abnahme und Gewährleistung.
8. Nachlieferungen oder nachträgliche Leistungen, Beseitigung von Mängeln, Ersatzlieferungen und -leistungen.
9. Entziehung der Leistungen und Lieferungen bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch den Lieferer.
10. Sicherheitsleistung des Lieferers.
11. Bestimmungen über Rechnungsaufstellung, Abschlagszahlungen und Schlußzahlung.
12. Bestimmungen über etwaige Zulassung der Übertragbarkeit des Vertrags.
13. Gerichtsstand.
14. Schiedsgerichtsbestimmungen.
15. Verteilung der Stempel- und sonstigen Kosten auf Besteller und Lieferer.
Die besonderen Lieferungsbedingungen müssen sich in ihren Bestimmungen dem jeweiligen besonderen Lieferungszweck anpassen, je nachdem sie die Unterlage für die Beschaffung von Betriebsmitteln und maschinellen Anlagen, von Betriebs- und Werkstattstoffen, von Baustoffen für die Unterhaltung des Oberbaues und der Signal- und Sicherheitseinrichtungen oder der baulichen Anlagen bilden sollen.
Zweckmäßig werden die Lieferungsbedingungen durch Abnahmebedingungen und Güteprüfungsvorschriften für die Baustoffe und Bauüberwachungsvorschriften ergänzt.
Übernahme und Verabfolgung der Materialien. Der Übernahme muß die Feststellung vorausgehen, daß die gelieferten Materialien in bezug auf Maß, Menge, Gewicht und Güte sowie in sonstiger Beziehung den Lieferungsbedingnissen entsprechen und müssen zu diesem Behuf je nach der Gattung der eingelieferten Gegenstände die entsprechenden Materialproben seitens der übernehmenden Bahnbediensteten vorgenommen werden. Bei den preußischen Staatsbahnen ist ein besonderes Abnahmeamt für Materialien mit dem Sitz in Essen errichtet worden. Diese Materialproben finden vielfach schon in der Erzeugungsstätte (Grube, Fabrik u.s.w.) statt.
Die quantitative Übernahme der Materialien erfolgt durch die Materialmagazinsverwalter, bzw. durch die anderweitigen hierzu berufenen Vorratsstellen; diese haben dem Lieferanten über die Ausführung der Lieferung eine Bescheinigung (Empfangsschein, Abnahmeattest u. dgl.) zu geben. Über die erfolgten Lieferungen haben die übernehmenden Stellen Anzeigen an die vorgesetzten Stellen zu erstatten. Auch die bei der Güteprüfung nicht bedingungsgemäß befundenen Gegenstände hat der Unternehmer zu ersetzen, für die durch Zurückweisung solcher Gegenstände entstehenden Kosten und Verluste hat der Unternehmer die Verwaltung schadlos zu halten. Für alle Gegenstände, die sich während der Dauer der Gewährleistung als nicht bedingungsgemäß erweisen, übernimmt der Lieferer die Verpflichtung, sofern nach den besonderen Bedingungen Stückersatz stattfindet, neue, den Bedingungen entsprechende Stücke zu liefern. Sofern nach den besonderen Bedingungen Geldausgleich eintritt, hat der Lieferer den vertragsmäßigen Lieferpreis und die Frachtkosten von dem Anlieferungsort nach dem Erfüllungsort zu vergüten. Unbeschadet des Rechtes, seine Ansprüche im gerichtlichen (schiedsrichterlichen) Verfahren geltend zu machen, ist der Lieferer verpflichtet, sich zunächst dem Urteil des mit der Güteprüfung oder Abnahme betrauten Beamten zu unterwerfen. Zum Ersatz der bei der Güteprüfung zurückgewiesenen Lieferungen wird eine angemessene Frist bestimmt. Das gleiche gilt, wenn die Lieferungen nach irgend einer Richtung nicht entsprechen oder nicht zeitgerecht gefördert sind.
Der Besteller behält sich vielfach vor, nachträgliche Abänderungen der Beschaffenheit des Lieferungsgegenstandes oder der Leistung anzuordnen. Wird dadurch eine Preisänderung bedingt, so erfolgt die Entschädigung hierfür im bisherigen Verhältnis zu dem vertragsmäßig vereinbarten Preis.
Der Ausschreibung der Lieferung, sofern diese den Bedarf eines bestimmten Zeitabschnitts betrifft, hat selbstverständlich die möglichst genaue Ermittlung dieses Bedarfs voranzugehen, die in der Regel bei der Zentralstelle auf Grundlage der von den Verbrauchstellen in den betreffenden Ausweisen angeforderten Mengen erfolgt; sie kann aber auch zuweilen auf Grundlage des Verbrauchs der vorausgegangenen Zeitabschnitte unter möglichster Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen der Verhältnisse (des Verkehrs) erfolgen. Bei den preußischen Bahnen wird ein Beschaffungsplan aufgestellt, der etwa 90 der wichtigsten Betriebsmaterialien umfaßt; aus ihm ist zu entnehmen, an welchem Tag des Jahres die Bedarfsanmeldung bei der Eisenbahndirektion eingetroffen sein muß. Er setzt fest, von welcher Stelle die Beschaffung zu erfolgen hat und für welchen Bezirk die Lieferungen bestimmt sind.
Abschlagszahlungen werden in angemessenen Fristen auf Antrag, nach Maßgabe des jeweilig Gelieferten bis zu der Höhe gewährt, die die Verwaltung mit Sicherheit vertreten zu können glaubt.
Bei den österreichischen Staatsbahnen werden Abschlagszahlungen nur bei großen Konstruktionslieferungen geleistet; bei allen anderen Materialien[254] hat der Lieferant für jede auf Grund eines Bestellscheines abgelieferte Menge Rechnung zu tragen.
Die Schlußzahlung erfolgt alsbald nach vollendeter Prüfung und Feststellung der vom Unternehmer einzureichenden Rechnung.
Vor Empfangnahme des von der Verwaltung als Restguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle weiteren Ansprüche, die er etwa noch zu haben glaubt, bestimmt bezeichnen und sich schriftlich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausgeschlossen ist.
Die Sicherstellung der Vertragserfüllung erfolgt in der Regel durch Pfand.
Bei den österreichischen Staatsbahnen hat jeder Lieferant bei Einreichung seines Offerts 5% des Wertes der angebotenen Materialien als Vadium zu erlegen.
Ohne Zustimmung der Verwaltung darf der Lieferer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf andere übertragen. Auch hat die Verwaltung die Wahl, ob sie das Vertragsverhältnis mit seinen Erben fortsetzen oder es als aufgelöst betrachten will.
Für die aus dem Vertrag entspringenden Streitigkeiten ist vielfach ein Schiedsgericht festgesetzt (s. Eisenbahnschiedsgericht).
III. Dienst der Materialmagazine. Bei größeren Bahnverwaltungen werden für Betriebs-, dann für Werkstatt- und Baumaterialien, ebenso für Kleider, Drucksachen und Schreibmaterialien besondere Materialmagazine errichtet. Brennstoffe werden gewöhnlich von den Lokomotivschuppen (Heizhäusern) verwaltet und von diesen an die übrigen Dienstzweige abgegeben. Ebenso kommt es vor, daß gewisse Materialien nur bei einzelnen Einlieferungsstellen (Hauptmagazinen) in Vorrat gehalten werden.
Den Materialmagazinen stehen die Materialverwalter vor. Diesen sind die nötigen Materialverwaltungsgehilfen, Magazinsaufseher, Magazinsarbeiter u.s.w. beigegeben.
Bei den österreichischen Staatsbahnen stehen den Materialmagazinen die Magazinsvorstände vor; diesen sind zugeteilt die Materialbeamten, Magazinsmeister, Magazinsaufseher und Magazinsdiener etc.
Die Anforderung der zum Verbrauch vorrätig gehaltenen Stoffe und Gegenstände geschieht seitens der täglichen Verbraucher sowie der Lokomotiv- und Zugbediensteten durch Eintrag in ein Dienstbuch. Angeforderte Gegenstände, die nicht täglich verbraucht werden oder die nicht persönlich beim Magazin angefordert werden, werden in der Regel monatlich angesprochen.
Bei den österreichischen Staatsbahnen erfolgt die Abfassung der Materialien für den täglichen Bedarf in den Materialmagazinen und Heizhäusern mittels Abfaßzettel.
Der Verbrauch bei den Bahnerhaltungssektionen wird durch Aufschreibungen der Bahnrichter und Vorarbeiter festgehalten.
Am Monatsschluß wird der Gesamtverbrauch durch Ausgabsverzeichnisse und Sendscheine (Materialverrechnungsbücher) nach den einzelnen Leistungen in Ausgabe gestellt.
Die Abgabe von Materialien seitens der Materialmagazine an andere Vorratsstellen oder an die Verbrauchsstellen erfolgt auf Grund der von den Verbrauchstellen (Nebenmagazine) aufgestellten, von der vorgesetzten Stelle (Materialienbureau) überprüften Anforderungen.
Die Verabfolgung von Materialien erfolgt gegen schriftliche Anforderung unter Angabe des Verwendungszweckes; hierzu können sowohl einzeln auszustellende Verlangzettel (Abfaßscheine) wie fortlaufend geführte Materialienempfangsbücher Anwendung finden.
IV. Verrechnung der Materialien. Die Materialmagazine führen genaue Vormerkung über die ein- und ausgehenden Materialien in Form von Eingangs- und Ausgangsbüchern, Empfangs- und Ausgabsjournalen u. dgl., u.zw. über den Ausgang meist getrennt nach den verschiedenen Dienstzweigen oder Verbrauchsstellen, für die die Abgabe erfolgt (Werkstätten, Stationen, Bahnmeister, Postverwaltung, fremde Bahnen u.s.w.), bzw. nach den Ausgabestellen. Die Einträge erfolgen in zeitlicher Reihenfolge und pflegen monatlich abgeschlossen zu werden.
Die Monatsabschluß wird dadurch hergestellt, daß die Summe der Ausgabe durch Übertragung in das Eingangsbuch von der Summe der Einnahme in Abzug gebracht wird, der verbleibende Bestand wird sonach in der Einnahme für den folgenden Monat vorgetragen.
Die Einnahme- und Ausgabebücher enthalten zugleich die Geldwerte der Materialien, u.zw. werden die eingelieferten Materialien nach den Einkaufspreisen in Rechnung gestellt, während für die Ausgabe die Selbstkostenpreise von der vorgesetzten Stelle den Materialmagazinen bekanntgegeben oder von diesen selbst festgestellt werden.
Außer dem Ein- und Ausgang von neuen Materialien obliegt den Materialmagazinen auch die Sammlung und die Verwertung von entbehrlichem und Altmaterial im Wege der Versteigerung oder durch freihändigen Verkauf.
Die Materialmagazine haben teils regelmäßig, teils nach Bedarf mittels Verlangzettel den zur Ergänzung der Magazinsbestände für eine entsprechende Zeit erforderlichen Bedarf bei der vorgesetzten Stelle anzusprechen.
Bei den preußischen Staatsbahnen führt jedes größere Magazin ein Eingangsbuch, in das die Betriebsvorräte, mit Ausnahme der Kohle, nach der Zeit der Einlieferung eingetragen werden, ferner ein Ausgangsbuch.
Über die Veränderungen in den Lagerbeständen werden mehrmals im Jahre bilanzmäßige Zusammenstellungen[255] angefertigt und die Bestände aller Gegenstände rechnungsmäßig ermittelt. Die Eisenbahndirektionen vereinnahmen die angelieferten oder im eigenen Betrieb gewonnenen Vorräte und weisen die Rechnungen an. Sie führen ferner Vermerk darüber, welche Vorräte aus den Lagern entnommen und für welche Zwecke sie verwendet sind. Sie wachen darüber, daß die Umbuchung der Geldwerte für Stoffe, die in anderen Direktionsbezirken abgegeben worden sind, rechtzeitig erfolgt und schließlich, daß die Werte der für Fremde verbrauchten oder abgegebenen Vorräte richtig in Rechnung gestellt werden.
Die Werte (Wirtschaftspreise), nach denen die jährlichen Wirtschaftsausgaben für die Vorräte im voraus bemessen werden, berechnen sich aus der Zusammenlegung der Werte für die am Schlüsse des Wirtschaftsjahres vorhandenen Vorräte mit den Beträgen, die für die verdungenen Mengen ausgegeben werden. Für die Jahresrechnung und die Restbestände werden die Preise (Buchpreise) am Schlüsse des Jahres ermittelt.
Die Verrechnung der Materialien bei den österreichischen Staatsbahnen ist eine 2fache, u.zw.: summarisch bei jeder Dienstesstelle, sowohl der Quantität als auch dem Geldwert nach, in den Evidenzbüchern (je eines für gerade und eines für ungerade Monate) unter der jeweiligen Postnummer der betreffenden Materialgattung, dann im Detail, nur der Menge nach, in den Magazinsbüchern. Der monatliche Abschluß wird durch Bilanzierung erstellt. Der sich ergebende Saldostand für den nächsten Monat wird in das zweite Evidenzbuch eingetragen.
Bei den österreichischen Staatsbahnen werden nur für Altmaterialien die Preise von den einzelnen Direktionen fallweise festgesetzt, während alle anderen Materialien mit den Anschaffungspreisen zuzüglich etwaiger Spesen in Evidenz gehalten und mit dem jeweiligen Durchschnittspreis in Ausgabe verrechnet werden.
Bei einzelnen österreichischen Privatbahnen werden die Materialien mit am Jahresschluß rechnerisch ermittelten Durchschnittspreisen verrechnet.
V. Materialevidenz und Kontrolle. Die Materialmagazine sind verpflichtet, in gewissen Zeitabschnitten durch Vergleichung, Nachwägung, Messung aller vorhandenen Materialien, Gegenstände, Werkzeuge u.s.w. mit den als vereinnahmt und verausgabt gebuchten die Richtigkeit der Gebarung zu prüfen. Ebenso werden von den vorgesetzten Stellen Skontrierungen vorgenommen. Die hierbei erhobenen Abgänge und Überschüsse in Materialien werden im Geldwert berechnet und in den Evidenzbüchern durchgeführt.
An allgemeinen Pflichten obliegt den Materialverwaltern insbesondere die strengste Ordnung in der Gebarung. Demgemäß haben sie darauf zu achten, daß die Materialien nach Maßgabe der bestehenden Lagerungsvorschriften zweckmäßig verwahrt, gegen Verderben, Beschädigung, Diebstahl u.s.w. geschützt werden, daß in den Magazinsräumen größte Reinlichkeit und Ordnung herrsche, daß die Maße, Wagen und Gewichte stets genau reguliert sind u.s.w.
Außer den Magazinsbeamten sind auch alle anderen Beamten verpflichtet, darauf zu achten, daß die unter ihrer Aufsicht, bzw. unter ihrem Verbrauch stehenden Materialien sicher und ihrer Beschaffenheit angemessen aufbewahrt, nur zu dienstlichen Zwecken und sparsam verwendet sowie die überflüssigen Materialien an das Materialmagazin zurückgeliefert werden.
Die Überwachung der M. obliegt den damit betrauten Abteilungen (Bureaus) der Zentral- oder Mittelstellen.
Die Materialienbureaus haben insbesondere über ordnungsmäßige und ökonomische Gebarung und Verrechnung der Materialien zu wachen. Sie haben die Jahreserfordernisse an Materialien unter Rücksichtnahme auf die vorhandenen Vorräte und Lieferungsrückstände zu verfassen, die Ausfolgungsanweisungen zu prüfen, desgleichen die Beschaffungsanforderungen der Materialmagazine. Sie haben ferner die Lieferungsausschreibungen einzuleiten, die Vertragsabschlüsse durchzuführen, bei Verkäufen mitzuwirken, die Rechnungen über Materialanschaffungen und Verkäufe sowie die Rechnungen der Materialmagazine zu prüfen und die Vorräte der letzteren zu skontrieren, die Hauptgebarungsübersichten aufzustellen sowie die Nachweisungen über den Stand des Materialvorratskontos zu verfassen, die nötigen statistischen Vormerkungen zu führen u.s.w.
Literatur: Lagervorräte, Bau- und Betriebsstoffe der Eisenbahnen. Eis. T. d. G., Berlin 1914, Bd. V.
Röll.
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