[140] Privatanschlußgleis, Privatverbindungsgleis (private sidings; raccordements privé, embranchements particulier; raccordo privato o allaciamento privato), von einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn auf einem Bahnhof oder auf der freien Bahnstrecke abzweigendes Gleis, das nur zur Beförderung der für den Gleisbesitzer ankommenden oder von ihm der Eisenbahn zur Beförderung zu übergebenden Güter sowie allenfalls für sonstige angeschlossene Betriebe bestimmt ist. Über die Zulassung der P. und die Bedingungen derselben sowie über den Betrieb der P. s. Anschlußbahn, Anschlußbedienung, Anschlußgebühr.
Vgl. auch die ausführlichen Mitteilungen über die Verhältnisse in den einzelnen Ländern in der Ztschr. f. d.i. Eisenbtr. Bd. VI, S. 772 bis 805.
Ergänzend sei beigefügt, daß in Ungarn P. auf Grund der Bestimmungen des Gesetzartikels XLI vom Jahre 1881 und III vom Jahre 1907 vom Handelsminister konzessioniert werden, u.zw. ähnlich wie in Österreich nach vorausgegangener politischer Begehung. Der Betriebskonsens wird der Regel nach auf die Dauer von 2050 Jahren erteilt. In den Niederlanden ist für den Bau von P. die Genehmigung des Ministeriums für Wasserbau erforderlich, die Herstellung und Unterhaltung der P. erfolgt durch die Bahnunternehmung auf Kosten des Anschlußbesitzers.
Literatur: Löwe, Über die privatrechtliche und wirtschaftliche Natur des Privatanschlußgleises. Arch. f. Ebw. 1898.
Breusing.