[143] Privatwagendecken, zum Schutz der Ladung verwendete oder bestimmte Decken. Solche werden für Wagenladungen, die nach dem Tarif in offenen Wagen befördert werden dürfen, da die Eisenbahn zu ihrer Beistellung nicht verpflichtet ist, vielfach von den Absendern beigegeben.
Nach dem deutschen Eisenbahngütertarif Teil I, Abteilung B werden P. für Sendungen, für die Wagenladungsfracht erhoben wird, frachtfrei befördert.[143]
Decken ohne Ladung werden gegen eine ermäßigte Fracht von 0∙30 M. für die Frachtbriefsendung befördert.
Werden die Decken nach der Versandstation des Gutes aufgegeben, zu dessen Bedeckung sie dienen sollen, so werden sie von dieser Station bis zu ihrer Verwendung ohne Erhebung von Lagergeld verwahrt, wenn der Frachtbrief an die Güterabfertigungsstelle dieser Station gerichtet ist und den vorschriftsmäßigen Vermerk enthält.
Nach dem österreichischen Tarif werden die zum Schutz der Ladung von den Absendern beigestellten Wagendecken bei Versendung der Güter an den Empfänger frachtfrei befördert. Erfolgt die Rücksendung innerhalb 3 Monate durch den Empfänger an den Eigentümer nach der Versandstation als Frachtgut unter Vorlage des Frachtbriefs über die Hinbeförderung, so wird für je eine Decke eine Gebühr von 40 h eingehoben.