Raucherabteile, Rauchkupees

[173] Raucherabteile, Rauchkupees (compartments for smoking, smoking-compartments; compartiments à fumer; compartimento per fumatori), Abteile von Personenwagen, in denen den Reisenden das Rauchen gestattet ist.

Die Form dieser Gestattung ist bei den einzelnen Bahnverwaltungen oder wohl auch bei derselben Bahnverwaltung für die einzelnen Wagenklassen verschieden. Das Rauchen wird entweder nur in den ausdrücklich als R. bezeichneten Abteilen gestattet oder es darf in allen Abteilen mit Ausnahme derjenigen geraucht werden, die ausdrücklich für Nichtraucher oder für Frauen bestimmt sind.

Nach den Bestimmungen der Deutschen EVO. und dem österreichisch-ungarischen BR. darf in der I. Wagenklasse, so weit nicht besondere Abteile für Raucher und Nichtraucher eingerichtet sind, nur mit Zustimmung aller in demselben Abteil mitreisenden Personen geraucht werden.

In Zügen, die Abteile II. und III. Klasse führen, müssen Abteilungen II., und vorausgesetzt, daß die Beschaffenheit der Wagen es gestattet, auch III. Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. In den übrigen Abteilen dieser Klassen und in der IV. Klasse ist das Rauchen gestattet, sofern nicht auch für die IV. Klasse Nichtraucherabteile eingerichtet sind.

In den Nichtraucher- und Frauenabteilungen ist das Rauchen selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet.


In den Niederlanden (Reglement vom Jahre 1901) soll in jedem Zug eine hinreichende Anzahl von Wagen oder Wagenabteilungen I. und II., wenn möglich auch III. Klasse vorhanden sein, in denen das Rauchen verboten ist.

Nach dem schweizerischen Transportreglement (§ 24) müssen sich in jedem Personenzug Wagenabteilungen II. und, wo die Aufsichtsbehörde es als tunlich betrachtet, auch III. Klasse befinden, in denen nicht geraucht werden darf; diese werden als solche durch besonderen Anschlag bezeichnet. Befindet sich in dem Zug kein besonderer R. I. Klasse, so ist das Rauchen in dieser Wagenklasse nur unter Zustimmung sämtlicher in der betreffenden Wagenabteilung Mitreisenden gestattet. Bei Zügen mit nur 1 Wagen ohne vollständig getrennte Abteilungen ist das Rauchen im Innern des Wagens verboten.

Auch in den anderen europäischen Ländern ist das Rauchen zumeist nur in jenen Wagenabteilen gestattet, die als R. kenntlich gemacht sind, und sollen R. für alle Wagenklassen vorhanden sein.

In den Vereinigten Staaten von Amerika ist das Rauchen bei den gewöhnlichen Personenwagen nur in dem unmittelbar hinter dem Dienstwagen eingestellten Wagen (Raucherwagen, smoking car) gestattet. Vielfach werden auch Wagen verwendet, die die R. und den Dienstraum enthalten. In den Schnellzügen sind in den Schlafwagen und Tagesluxuswagen (Parlor car) besondere R. vorgesehen, die mit bequemen Rohr- oder Polstermöbeln ausgestattet sind.

Röll.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 173.
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