Unfallfürsorge

[40] Unfallfürsorge, als solche bezeichnet man in der Gesetzessprache im Deutschen Reich die besondere Fürsorge des Dienstherrn für die öffentlichen Beamten und ihre Hinterbliebenen in jenen Fällen, in denen der Beamte infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dienstunfähig wird oder mit Tod abgeht. Das Recht der U. hat seinen Ausgang genommen von der im Deutschen Reich erstmals durch das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juni 1884 und das sog. Ausdehnungsgesetz hierzu vom 28. Mai 1885 eingeführten Unfallversicherung, indem man eine ähnliche Fürsorge, wie sie bei Betriebsunfällen durch die genannten Unfallversicherungsgesetze für die Arbeiter geschaffen wurde, auch den von der Unfallversicherung ausgenommenen Beamten angedeihen lassen wollte. So entstand zunächst das sog. Reichs-Unfallfürsorgegesetz vom 15. März 1886, an dessen Stelle dann das derzeit noch in Geltung stehende Reichs-Unfallfürsorgegesetz vom 18. Juni 1901 getreten ist. Dieses Gesetz bezieht sich aber nur auf die in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Reichsbeamten, nicht auch auf Staats- und Kommunalbeamte. Um auch für die letzteren die Schaffung einer gleichen Fürsorge zu begünstigen, hat das Reichs-Unfallfürsorgegesetz die Grundlage gesetzt für die Einrichtung einer der reichsrechtlichen gleichkommenden U. zu gunsten der Staats- und Kommunalbeamten auf dienstpragmatischem Wege (durch die Landesgesetzgebung oder statutarische Vorschriften der Kommunen). In der Folge haben denn auch die einzelnen deutschen Bundesstaaten solche Fürsorgebestimmungen erlassen, so insbesondere Preußen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 2. Juni 1902, Bayern durch das Beamtengesetz vom 16. August 1908, Sachsen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 1. Juli 1902, Württemberg durch das Unfallfürsorgegesetz vom 23. Dezember 1902, Baden durch das Unfallfürsorgegesetz vom 27. Juli 1902, Hessen durch das Unfallfürsorgegesetz[40] vom 24. Dezember 1902, Elsaß-Lothringen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 20. Mai 1902. Da diese landesgesetzlichen Unfallfürsorgevorschriften durchwegs auf der reichsgesetzlichen U. aufgebaut sind und sich nach Form und Inhalt im wesentlichen den reichsrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen anschließen, ist im gesamten Reich ein im wesentlichen gleiches Unfallfürsorgerecht eingeführt. Soweit die reichsgesetzliche und eine der reichsrechtlichen gleichkommende landesrechtliche U. eingeführt ist, sind die unter dieselbe fallenden Beamten von der reichsgesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen.

Der Anspruch auf U. hat sowohl für den Beamten als für seine Hinterbliebenen nicht den Charakter eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches, auch nicht den Charakter eines öffentlichrechtlichen Versicherungsanspruches, sondern den Charakter der Pension. Die U. ist demnach ein Teil des öffentlichen Beamtendienstrechts. Eine Folge dieser Rechtsnatur der U. ist daher, daß, soweit die nach den regelmäßigen Pensionsvorschriften sich berechnenden Pensionen (Ruhegehalte) oder Hinterbliebenenbezüge (Witwengelder, Waisengelder) bereits höher sich bemessen als die Unfallfürsorgebezüge, jedem Berechtigten dieser höhere Betrag gewahrt bleibt und an die Stelle des Unfallfürsorgebezugs tritt.

Voraussetzung für die Gewährung einer Unfallfürsorgepension (Unfallruhegehalts) für den Beamten oder einer Unfallfürsorgerente für die Hinterbliebenen ist, daß ein Beamter (Reichs- oder Staatsbeamter) in einem reichsgesetzlich, d.i. nach der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 der Unfallversicherung unterliegenden Betrieb beschäftigt ist und in Ausübung des Dienstes einen Unfall erleidet, der die dauernde Dienstunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat. Zu den der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben gehören von den Verkehrsbetrieben insbesondere der gesamte Betrieb der Eisenbahnen, der Post- und Telegraphenverwaltungen und der Binnenschiffahrtsbetrieb. Der Begriff des Betriebsunfalls im Sinne des Unfallfürsorgerechts ist der gleiche wie im Sinne des Unfallversicherungsrechts. Unter die U. fallen alle in dem versicherungspflichtigen Betrieb auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigten Beamten, also nicht bloß die in planmäßigen (etatsmäßigen) Stellen verwendeten und die auf Lebenszeit (unwiderruflich) angestellten Beamten, sondern auch die in nicht planmäßigen (nicht etatsmäßigen) Stellen verwendeten und die nur auf Widerruf (widerruflich) oder auf Kündigung angestellten. Der Kreis der unfallfürsorgeberechtigten Beamten ist demnach ein erheblich weiterer als der Kreis der nach den Beamtengesetzen des Reiches oder der betreffenden Bundesstaaten pensionsberechtigten Beamten. Nicht unter die U. fallen die auf Grund rein privatrechtlichen Dienstvertrags Angestellten, auch wenn sie Dienstgeschäfte eines Beamten zu versehen haben. Für diese Angestellten tritt gegebenenfalls die Unfallversicherung ein.

Die Unfallfürsorgepension (Unfallruhegehalt) des Beamten beträgt ohne Rücksicht auf die zurückgelegte Dienstzeit 662/3% des zuletzt, d.h. im Zeitpunkt der wegen des Unfalls erfolgten Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung) bezogenen jährlichen Diensteinkommens. Steht schon nach den beamtengesetzlichen Vorschriften ein höherer Betrag zu, so wird dieser höhere Betrag als Unfallfürsorgepension gewährt. Ist der Beamte infolge des Unfalls nicht bloß dauernd dienstunfähig, sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist die Unfallfürsorgepension für die Dauer der Hilflosigkeit und je nach dem Grad derselben bis auf 100% des jährlichen Diensteinkommens zu erhöhen. Außerdem hat der Verletzte nach der Versetzung in den Ruhestand (nach bayerischem Recht auch schon vorher) noch Anspruch auf Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, u. zw. ohne Zeitbeschränkung. Der Anspruch auf U. geht nicht dadurch verloren, daß der Beamte, noch bevor er wegen des Unfalls dienstunfähig geworden ist, aus dem Staatsdienst – gleichviel ob aus Verschulden oder ohne sein Verschulden – entlassen worden ist. Wenn daher bei einem solchen entlassenen Beamten bei seiner Entlassung oder später infolge des im Dienst erlittenen Betriebsunfalls eine Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit gegeben ist, so ist ihm eine Unfallfürsorgepension zu gewähren, die bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 662/3% des im Zeitpunkt der Entlassung bezogenen jährlichen Diensteinkommens, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer einen dem Grad der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teil der mit 662/3% errechneten Pension beträgt. Liegt Hilflosigkeit vor, so ist auch hier die Pension bis zu 100% des bei der Entlassung bezogenen Diensteinkommens zu erhöhen. Auch die nach der Entlassung erwachsenen Kosten des Heilverfahrens sind zu ersetzen.

Zu den fürsorgeberechtigten Hinterbliebenen zählen die Witwen sowie die ehelichen und für ehelich erklärten Kinder, ferner die Verwandten aufsteigender Linie unter der[41] Voraussetzung, daß ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde und daß sie bedürftig sind, endlich unter der gleichen Voraussetzung die elternlosen Enkel. Der Anspruch der Hinterbliebenen besteht in einem Sterbegeld und in einer Rente (Unfallfürsorgerente). Die Rente beträgt für die Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. (in Bayern 21.) Lebensjahr oder bis zur etwaigen früheren Verheiratung je 20% des zuletzt vom Verstorbenen bezogenen Diensteinkommens unter Begrenzung auf einen Mindest- und einen Höchstbetrag, sofern dem einzelnen Berechtigten nicht schon nach den allgemeinen pensionsgesetzlichen Bestimmungen ein höherer Betrag zusteht. Die Rente für die Verwandten aufsteigender Linie beträgt insgesamt 20% und für die elternlosen Enkel bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder der etwaigen früheren Verheiratung ebenfalls insgesamt 20% des letzten Diensteinkommens des Verstorbenen, in beiden Fällen gleichfalls unter Beschränkung auf einen Höchst- und Mindestbetrag. Die Unfallfürsorgerenten aller Hinterbliebenen zusammen dürfen aber 60% des letzten Diensteinkommens des Verstorbenen nicht übersteigen; andernfalls tritt entsprechende Kürzung ein. Der Anspruch der Witwe (nicht auch der Kinder) ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist; einzelne landesgesetzliche Fürsorgebestimmungen (so Bayern und Sachsen) lassen jedoch auch in diesem Fall die gnadenweise Gewährung einer Rente zu. Ebenso sehen einzelne landesrechtliche Fürsorgevorschriften, so die bayerischen und württembergischen, im Fall der Wiederverheiratung die Gewährung einer Abfindungssumme vor.

Verschulden des Beamten an dem Unfall schließt für ihn und seine Hinterbliebenen den Anspruch auf U. im allgemeinen nicht aus. Der Anspruch ist nur dann verwirkt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein solches fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Ruhegehalts gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweig aberkannt worden ist (qualifizierte Fahrlässigkeit).

Um die Anspruchsberechtigten vor Rechtsverlust zu schützen und den späteren Beweis über den Eintritt und die Folgen des Unfalls sicherzustellen, ist die amtliche Feststellung über jeden im Dienst erlittenen Betriebsunfall gesetzlich vorgeschrieben. Diese Feststellung von Amts wegen schließt die Verjährung des Anspruchs aus. Andernfalls muß zur Vermeidung des Ausschlusses des Anspruchs die Anmeldung desselben bei der vorgesetzten Dienstbehörde vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls erfolgen. Ausnahmen von dieser zweijährigen Ausschlußfrist sind zulässig, wenn die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder der Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten worden ist und wenn weiter in diesen Fällen die Anmeldung innerhalb 3 Monate nach dem Hervortreten der Unfallfolgen oder dem Wegfall des Hindernisses erfolgt.

Für die Geltendmachung der Unfallfürsorgeansprüche ist der Zivilrechtsweg eröffnet.

Die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche wegen des Unfalls ist durch das Reichs-Unfallfürsorgegesetz, u. zw. auch für das Gebiet der landesrechtlichen U. eingeschränkt worden. Der Beamte und seine Hinterbliebenen, die der U. unterliegen, können wegen des Unfalls einen über den Betrag der Unfallfürsorgebezüge hinausgehenden weiteren Anspruch gegen das Reich, gegen den Staat, in dessen Dienst der Unfall erlitten wurde, sowie gegen einen andern deutschen Bundesstaat weder auf Grund des bürgerlichen Rechtes noch auf Grund des Haftpflichtgesetzes erheben. Ebensowenig steht ihnen ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz gegen Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, die den Unfall verschuldet haben, zu, es sei denn, daß durch strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, daß diese Personen den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Dagegen sind die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche des Beamten und seiner Hinterbliebenen gegen Dritte mit der Maßgabeaufrecht erhalten, daß der Schadenersatzanspruch in Höhe der Unfallfürsorgebezüge kraft Gesetzes auf den diese Bezüge gewährenden Dienstherrn (Reich, Staat) übergeht.

Das Reichs-Unfallfürsorgegesetz bezieht sich, wie bereits erwähnt, nur auf Unfälle, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben eintreten. Das gleiche ist bei den meisten landesgesetzlichen Unfallfürsorgebestimmungen der Fall. Einige der letzteren (so in Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden) gehen aber darüber insofern hinaus, als sie die gleiche Fürsorge auch jenen Beamten und ihren Hinterbliebenen zu teil werden lassen, die nicht in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, aber im Dienst einen Unfall erleiden.

Ein in sich geschlossenes und einheitliches, besonderes Beamten-Unfallfürsorgerecht, wie[42] es sich in Deutschland auf Grund des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes und der ihm nachgebildeten landesgesetzlichen Unfallfürsorgebestimmungen herausgebildet hat, besteht in anderen Ländern nicht. Dort greifen hinsichtlich der Fürsorge für die Beamten und ihre Hinterbliebenen bei Unfällen im Dienst teils die allgemeinen Pensionsgesetze, teils die Unfallversicherungsgesetze und die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Schadenersatzpflicht Platz. Was insbesondere die Beamten der Eisenbahnverwaltungen anlangt, so sind beispielsweise in der Schweiz nach dem schweizerischen BGes. vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung bei der vom Bund errichteten »Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern« alle in der Schweiz beschäftigten Arbeiter und Angestellten (zu welch letzteren die Beamten zählen) der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen obligatorisch gegen Unfall versichert. Gleichzeitig ist hinsichtlich dieser Personen das schweizerische Eisenbahnhaftpflichtgesetz vom 28. März 1905 aufgehoben. Die weitergehende Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich nach den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes, wobei jedoch der Arbeitgeber des Versicherten, falls er die ihm in der obligatorischen Versicherung obliegenden Prämienzahlungen geleistet hat, nur dann haftet, wenn er den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Das Nähere hierüber siehe in dem Art. Unfallversicherung. Auch in Österreich kommt nach dem Ges. vom 20. Juli 1894, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung, für die im Eisenbahnbetrieb beschäftigten Beamten bei Betriebsunfällen zunächst Entschädigung nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 28. Dezember 1887 und dem genannten Ausdehnungsgesetz hierzu und, soweit sie durch diese Gesetze noch aufrecht erhalten ist, die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des Betriebsunternehmers in Betracht. Außerdem enthält auch noch die österreichische Dienstpragmatik vom 25. Januar 1914 für die Staatsbeamten bei Dienstunfällen fürsorgerechtliche Bestimmungen. Darnach erhält ein Beamter, der infolge eines Unfalls ohne sein vorsätzliches Verschulden dienstunfähig geworden ist, für die Bemessung seines Ruhegenusses zu seiner anrechenbaren Dienstzeit 10 Jahre zugerechnet, sofern der Unfall den Beamten in Ausübung einer bestimmten Dienstverrichtung betroffen hat und mit ihr im Zusammenhang steht, sofern weiter durch staatsärztliche Untersuchung nachgewiesen ist, daß die Dienstunfähigkeit ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen ist, sofern sodann der Eintritt der Dienstunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und endlich der Anspruch auf die erhöhte Ruhegenußberechnung binnen Jahresfrist nach Eintritt der Dienstunfähigkeit geltend gemacht worden ist. In besonders berücksichtigenswerten Fällen kann der Ruhegenuß von der Zentralstelle auch noch in einem höheren Ausmaß bis zum vollen Betrag der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Bezüge zugestanden werden. Unterliegt der Beamte der Unfallversicherungspflicht, so ist die Pensionserhöhung um den Betrag seiner Unfallrente zu kürzen. Ist der Beamte infolge eines ohne sein vorsätzliches Verschulden erlittenen Unfalls gestorben, so werden bei sinngemäßem Vorliegen der vorstehend bezeichneten Voraussetzungen den Hinterbliebenen, wenn der Verstorbene den Anspruch auf einen Ruhegenuß noch nicht erworben hatte, die normalmäßigen Versorgungsgebührnisse gewährt; hatte aber der Beamte bereits Anspruch auf den Ruhegenuß, so kann die Zentralbehörde unter besonders berücksichtigungswerten Umständen höhere als die normalmäßigen Versorgungsgebührnisse bewilligen, u. zw. den Hinterbliebenen eines Beamten im Genuß der Bezüge der XI., X. oder IX. Rangklasse bis zum Ausmaß der Versorgungsgebührnisse der zweithöheren Rangklasse, den Hinterbliebenen anderer Beamten bis zu dem Ausmaß der Versorgungsgebührnisse der nächsthöheren Rangklasse.

Reindl.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 10. Berlin, Wien 1923, S. 40-43.
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