[477] Zinsbürgschaft ist eine Unterstützung der Privatbahnen in der Form, daß öffentliche Körperschaften (Staat, Provinz, Kreis, Gemeinde) sich verpflichten, für die Verzinsung der von den Bahnen herausgegebenen Schuldscheine (Obligationen, Prioritäten) bis zu einer gewissen Höhe (31/2, 4,5% u.s.w.) aufzukommen, wenn die Einnahmen der Eisenbahnen zur Zahlung der Zinsen nicht oder nicht ganz hinreichen. Die Z. wird meist auf eine bestimmte Anzahl von Jahren gewährt, nach deren Ablauf die geleisteten Zuschüsse mit Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Können die Eisenbahnen ihren Verpflichtungen nicht genügen, so werden sie in der Regel in öffentliche Verwaltung genommen oder vom Staate (der Gemeinde u.s.w.) angekauft, wobei die geleisteten Vorschüsse auf den Kaufpreis angerechnet werden. Z. sind vielfach gewährt worden in Preußen (seit 1843), Österreich, Ungarn; besonders ist das System ausgebildet in Frankreich durch das sog. Gesetz Françqueville vom 11. Juni 1859 (vgl. Bd. V, S. 170 ff.). Gegen diese Art der Unterstützung bestehen erhebliche Bedenken und sie kommen kaum mehr vor. Fürst Bismarck war ein entschiedener Gegner der Z. (vgl. van der Leyen, Die Eisenbahnpolitik des Fürsten Bismarck, S. 28 f., 168 f.). Nach dem französischen Nebenbahngesetz vom 31. Juli 1913 dürfen Beihilfen in Form von Z. an Nebenbahnen nicht mehr gewährt werden (vgl. auch die Artikel Ertragsgarantie und Subventionen).
van der Leyen.