Freikauf
Freikauf kann Erbmiethe abtreiben. – Graf, 77, 94 u. 280, 318; Michelsen, 50, 149.
Das bestehende Abhängigkeitsverhältniss kann durch Ablösung der auf der Erbmiethe haftenden Lasten aufgehoben und so das Gut selbst zum freien Eigen(thum) erhoben werden.