Was der Mehrtheil der Einung thut, dem soll der Mindertheil folgen. – Graf, 75, 55.
Wenn eine Gesellschaft, sie sei gross oder klein, bestehen soll, so muss sich im allgemeinen die Minderheit den Beschlüssen der Mehrheit unterwerfen. (S. ⇒ Stimme.)
Mhd.: Waz der merteil in der einung tätt, daz sol der minderteil volgen. (Grimm, Wb., I, 76.)