Kein Saumsal zum ersten und zweiten mal. – Graf, 442, 350.
Wer versäumte der ersten und zweiten gerichtlichen Ladung Folge zu leisten, dem erwuchs, daraus noch kein Rechtsnachtheil. (S. ⇒ Dreimal 6, ⇒ Gerichtstag 2 und ⇒ Klage 3.) »Kein sumniss zu dem ersten oder dem andern male.« (Bodmann, 667.)