1. Durch vnverstand hat sichs gewand. – Henisch, 1593.
2. Man muss dem Unverstande etwas vergeben.
Lat.: Rusticitati parcendum. (Sutor, 846; Seybold, 533.)
3. Mit dem Unverstande muss man nicht rechten.
Holl.: Unverstand doet dolen. (Harrebomée, II, 140a.)
4. Unverstand bläht sich. (Kreis Nimptsch in Schlesien.)
5. Wer aus vnverstandt misshandelt, der tregt die vnschuld auffm rucken. – Lehmann, 841, 17.