Heimlich Verlöbniss stiftet keine Ehe. – Eisenhart, 102; Pistor., I, 191; Estor, I, 347; Eiselein, 618; Hillebrand, 117, 157; Sailer, 251; Graf, 141, 36; Simrock, 10879; Runde, 562; Braun, I, 4739.
Unter heimlichem Verlöbniss ist ein ohne Einwilligung der Aeltern und Vorgesetzten geschehenes, überhaupt ein ohne Beobachtung der gesetzlichen Feierlichkeit vollzogenes Eheversprechen gemeint. Das Sprichwort sagt, dass ein solches Verlöbniss von keiner Verbindlichkeit sei, sondern stets wieder aufgehoben werden könne.