1. Wildschwein und Eichhorn sind Gäste. – Graf, 131, 394.
Sie wurden nicht zu stehendem Wilde gerechnet, gehörten daher nicht zum Wildbann und konnten von jedermann verfolgt werden. Das Eisenachsche Rechtsbuch sagt: »Das wilde swyn und der eychorn sin geste.« (Vgl. Ortloff, Sammlungen und Rechtsquellen, 751, 111.)
*2. Er fasst ein Wildschwein beim Ohr. – Eiselein, 642.
Engl.: You take a wrong sow by the ear.