Abschaffen

[88] Abschaffen, verb. reg. act. von schaffen, befehlen. 1) Was man gewöhnlich um sich hatte, zu seinem Dienste hatte, wegschaffen, von Menschen und Thieren. Einen Bedienten abschaffen. Sein Gesinde abschaffen. Pferde und Wagen abschaffen. Einen Hund, eine Katze, das Federvieh abschaffen. 2) Durch einen Befehl aufhören machen, aufheben. Ein Gesetz, einen Gebrauch, eine Gewohnheit abschaffen. Die vielen Feyertage sind in den meisten Ländern abgeschaffet worden. Dieser Mißbrauch ist längst abgeschaffet worden. So auch die Abschaffung.

Anm. Die Sache, welche abgeschaffet wird, wird in beyden Fällen als nachtheilig, wenigstens als überflüssig voraus gesetzt; daher dieses Zeitwort allemahl einen harten Nebenbegriff hat. In der ersten Bedeutung wird es im Hochdeutschen außer den angeführten Fällen nicht leicht gebraucht. Allein in Oberdeutschland bedeutet es überhaupt so viel, als sich einer Person entledigen, und man sagt daselbst so wohl, einen Bettler abschaffen, einen mit Ungestüm abschaffen, d.i. abweisen, als auch, einen aus der Gesellschaft abschaffen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 88.
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