[182] Der Agênt, des -en, plur. die -en, aus dem Lat. agens, ein jeder, der eines andern, besonders eines Höhern Privat-Geschäfte an einem Orte besorgt; der Geschäftträger, im Oberdeutschen Gerhab, Gewalthaber. Daher die Agentūr, plur. die -en, das Amt eines Agenten, welches auch wohl die Agentschaft genannt wird. Der Agent regierender Herren, hat keine öffentlichen, sondern nur Privat-Geschäfte zu besorgen, daher er auch mit keinen Beglaubigungsschreiben versehen wird.