[236] Das Altārlehen, des -s, plur. ut nom. sing. in der Römischen Kirche, besonders der mittlern Zeiten. 1) Das Recht, den zu einem gewissen Altare gehörigen Geistlichen zu bestellen, oder ihn mit dem Altare zu belehnen, welches denn in Ansehung des Priesters ein Altarlehnen, in Ansehung des Lehnherren aber ein wahres Patronat-Recht ist. 2) Eben dieses Recht, so fern es einem andern zu Lehen ertheilet wird. 3) Das Lehnrecht über die zu einem Altare gestifteten Güter und Einkünfte, und diese Güter selbst.