[621]Auspfänden, verb. reg. act. Einen Schuldner auspfänden, ihn des Seinigen, statt eines Unterpfandes für den Gläubiger, berauben, mit Gewalt ein Unterpfand aus seinem Hause nehmen. Daher die Auspfändung.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 621.