[786] * Beêrbtheilen, verb. reg. act. welches nur in einigen Gegenden Westphalens und des Niederrheines für erben üblich ist. Daher die Beerbtheilung, welches in dem Osnabrückischen so viel als der Sterbefall bedeutet, wenn der Grundherr von allen beweglichen Gütern eines verstorbenen Eigenbehörigen die Hälfte erbet.