[803] Beglauben, oder Beglaubigen, verb. reg. act. 1) Glaubwürdig machen, bestätigen, beweisen. Einem etwas mit Gründen beglaubigen. Etwas mit einem Eide beglaubigen. Eine Urkunde beglaubigen, vidimiren. Ein beglaubtes Zeugniß, ein beglaubter Mann, dem man glauben kann, der glaubwürdig ist. Nachrichten von beglaubter Hand. Daher die Beglaubigung, und das Beglaubungsschreiben, oder Beglaubigungsschreiben, ein Schreiben, womit man einem Gevollmächtigten oder Abgeordneten bey dem andern Glauben erwecket, ein Creditiv, Credenz-Schreiben. Ingleichen der Beglaubigungseid, in den Rechten, ein Eid, wodurch jemand in Ermangelung der Zeugen seine Aussage glaubhaft macht; Juramentum credulilitatis. Über dieß bedeutet 2) beglaubt seyn, in Oberdeutschland[803] so viel, als glauben. Wir sind allzu wohl beglaubt, wir glauben allzu wohl.
Herr Idris fest beglaubt, Zeniden selbst zu sehen,
Wiel.