Dinghof, der

[1501] * Der Dinghof, des -es, plur. die -höfe. 1) Ein Ort, wo der Gerichtsherr den Landleuten das Recht spricht, an einigen Orten; von Ding, das Gericht. Daher der Dinghofsherr, der Besitzer eines solchen Gerichtes; der Dinghofsmann, dessen Beysitzer, welche in Schleßwig Dinghörer, an andern Orten auch Dingmänner genannt werden. 2) Ein Hof, der einem Lehensmanne mit der Bedingung verliehen wird, etwas bestimmtes davon zu leisten, oder sich widrigen Falls einer gewissen Strafe zu unterwerfen; Curia dominicalis, von Ding, ein Vertrag. In der Schweiz, Elsaß und am Niederrheine sind dergleichen Höfe noch sehr häufig. Besonders führen daselbst diesen Nahmen diejenigen Höfe, auf welchen die so genannten Kutscherzinsen haften. Am Niederrheine wird oft eine jede Meierey, ein jeder leibeigener Hof, ein Dinghof genannt.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1501.
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