[1659] Der Ehrschatz, des -es, plur. inus. ein nur noch in dem Lehensrechte übliches Wort, diejenige Abgabe zu bezeichnen, welche man dem Landesherren bey der Veränderung des Besitzers eines Lehens entrichten muß; S. Lehnsware. Daher, ehrschätzig, adj. et adv. den Ehrschatz zu entrichten verbunden. Ehrschätzige Güter, Güter, welche, so oft sie ihren Besitzer verändern, dem Lehensherren den Ehrschatz entrichten. Verehrschatzen, verb. reg. act. den Ehrschatz von einem Gute bezahlen.