Entäußern

[1816] Entäußern, verb. reg. recipr. mit der zweyten Endung des Nennwortes. Sich einer Sache entäußern, sich derselben begeben, sich ihrer enthalten. Er hat sich nicht der alten Mode gänzlich entäußert, Less. Christus entäußerte sich selbst, begab sich freywillig aller göttlichen Vorzüge. Indessen wird doch dieses Wort in der edlen Schreibart der Hochdeutschen wenig mehr gebraucht. In Oberdeutschland sagt man auch, sich aller schuldigen Pflicht, sich des Gehorsams entäußern, sich demselben entziehen. So auch die Entäußerung. Ent zeiget hier den terminum a quo an, gleichsam von sich weggeben. S. Äußern.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1816.
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