[1838] Entübrigen, verb. reg. act. 1) Übrig behalten; für das bessere erübrigen. Jährlich etwas von seinen Einkünften entübrigen. Ich entübrige nichts. 2) Mit einer unangenehmen Sache verschonen; nur im Participio, mit dem Zeitworte seyn und der zweyten Endung der Sache. Ich hätte dieser Arbeit entübriget seyn können, hätte dieselbe ersparen können, sie nicht verrichten dürfen. Ich kann dessen nicht entübriget seyn, kann dessen nicht überhoben seyn. Ich möchte der Reise gern entübriget seyn. Dieser Mühe kannst du entübriget seyn, du kannst sie sparen. Bey dem Opitz kommt das einfache übrigen in einer ähnlichen Bedeutung vor. Welches Theil meines Leibes ist der Marter geübriget worden? ist damit verschonet worden. S. Übrig.