[1859] Die Êrbeinigung, plur. die -en, in dem Deutschen Staatsrechte, eine Einigung, d.i. ein Vertrag, zwischen mehrern Geschlechtern, wegen gegenseitiger Freundschaft und Hülfe; ein Erbvertrag, Erbverein, welcher von der Erbverbrüderung noch verschieden ist. Das Haus Sachsen stehet in Erbeinigung mit Böhmen, aber in Erbverbrüderung mit Brandenburg und Hessen.