[1861] Die Êrbfolge, plur. inus. die Folge in dem Besitze der Güter und Würden einer Person nach dem Rechte der Geburt, successio ab intestato, und die Art und Weise derselben; im Oberdeutschen der Erbgang. Die Erbfolge berichtigen. Zur Erbfolge kommen, d.i. einem Verstorbenen in dem Besitze seiner Güter und Würden folgen. Daher die Erbfolgsordnung, das Erbfolgsrecht, im Oberdeutschen das Erbgangsrecht, das Recht jemanden zu folgen.