[1864] Der Êrbkämmerer, des -s, plur. ut nom. sing. ein Erbbeamter verschiedener ansehnlichen Stifter und Länder, dessen Amt daher das Erbkämmereramt genannt wird. S. Kämmerer. Die Erbkämmerer des H. R. Reichs sind den Erzkämmerern untergeordnet, und verrichten deren Amt an ihrer Stelle.