[1864] Der Êrbkauf, des -es, plur. die -käufe. 1) Nur noch in einigen Gegenden, diejenige Art des Abzuges anzudeuten, vermittelst deren der fremde Erbe, oder an dessen Statt der Erblasser, die Erbschaft, die sonst dem Fiscus verfallen war, von dem Landesherren los kaufen konnte. Erbkauf war der erste Nahme, den diese Abgabe führete, und der schon im 12ten Jahrhunderte vorkommt, bis im 15ten Jahrhunderte die Ausdrücke Nachsteuer und Abzug üblich wurden. S. Erbgulden. 2) Ein erblicher Kauf, der auch Erb- und Todkauf genannt wird, im Gegensatze des Kaufes auf Wiederkauf.