[1871]Die Êrbtrift, plur. die -en, 1) Das Triftrecht, welches man einem andern erblich gegen einen jährlichen Erbzins einräumet; ohne Plural. 2) Dasjenige Grundstück, auf welchem man ihm dieses Recht gestattet.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1871.