Erbtrift, die

[1871] Die Êrbtrift, plur. die -en, 1) Das Triftrecht, welches man einem andern erblich gegen einen jährlichen Erbzins einräumet; ohne Plural. 2) Dasjenige Grundstück, auf welchem man ihm dieses Recht gestattet.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1871.
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