[100] Das Fêldrêcht, des -es, plur. die -rechte. 1) Das Recht, welches Ackerfelder genießen, zum Unterschiede von dem Garten-, Wiesen- und Waldrechte; ohne Plural. Feldwiesen haben kein Wiesenrecht, sondern nur Feldrecht, sie können also nicht anders als andere Getreidefelder gehäget oder geschlossen werden. 2) Gesetze, welche in Sachen, so den Feldbau betreffen, von der Obrigkeit erlassen, oder durch den Gebrauch eingeführet worden, und deren Sammlung.