[277] Das Frêmdlingsrecht, des -es, plur. inus. das Recht des Landesherren oder der Obrigkeit des Ortes in Ansehung der Fremdlinge, d.i. Ausländer, nach welchem das sämmtliche Vermögen eines solchen Ausländers, wenn er ohne Kinder stirbt, dem Landesherren anheim fällt; Albinagium, Jus Albinagii, Franz. Droit d'Aubaine.