[299] Der Freymann, des -es, plur. die -männer, ein freyer Mann; doch nur noch in einigen besondern Fällen. 1) In einigen Gegenden, der Besitzer eines freyen Bauergutes, welches zu keinen Frohndiensten, sondern nur zu den gewöhnlichen Landsteuern verpflichtet ist; S. Freygut 3. Daher die Freymannshufe, das Freymannslehen, eine solche Hufe oder Lehen. 2) Im Hildesheimischen und Westphälischen der Besitzer eines Freydingshofes; S. Freygut 5. 3) In einigen Gegenden, z.B. in Meißen, werden die Schinder, d.i. diejenigen Knechte des Scharfrichters, welche zum Abdecken des umgefallenen Viehes gebraucht werden, in der anständigern Schreibart Freymänner genannt; vielleicht weil sie ehedem Leibeigene waren, und zum Behufe dieses ekelhaften Dienstes frey gelassen wurden. An andern Orten führet auch der Profoß bey den Soldaten, und an noch andern der Henker, oder vornehmste Bediente des Scharfrichters diesen Nahmen. 4) Bey dem Opitz kommt Freymann in der ungewöhnlichen Bedeutung eines Freyersmannes vor.